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Es ist unzulässig, den Steueraufschub grundsätzlich auszuschliessen – angesichts des Umstandes, dass es hierfür an jeglicher gesetzlicher Grundlage fehlt – einzig aus dem Grund, dass sich eine überbaute Liegenschaft in der Bauzone und die Ersatzliegenschaft ausserhalb der Bauzone, in der landwirtschaftlichen Zone, befindet. Die Tatsache, dass die neue Kon­struktion neben Wohnräumlichkeiten auch landwirtschaftliche Gebäude einschliesst, hindert den Steuerpflichtigen nicht, vom Steueraufschub für einen Teil des Verkaufserlöses zu profitieren. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz führt die Bedingung der ausschliesslichen Eigennutzung des Art. 65 Abs. 1 lit. f StG VD nicht dazu, den Steueraufschub zu verweigern, wenn der Verkaufserlös in eine Liegenschaft eingebracht wird, welche nicht ausschliesslich Wohnzwecken dient, sondern auch andere Einrichtungen einschliesst.

Art. 12 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 4 StHG; Art. 30 und Art. 64 DBG; Art. 65 Abs. 1 lit. f StG VD

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(BGer., 15.12.11 {2C_539/2010}, StR 2012, S. 54)

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