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Art. 3 Abs. 3 StHG besagt, dass Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, zusammengerechnet werden. Diese Regel betrifft grundsätzlich alle Einkünfte der Ehegatten, die der Einkommensteuer unterworfen sind. Als einzige Ausnahme gelten aufgrund der ­ausdrücklichen Formulierung von Art. 3 Abs. 3 StHG die Grundstückgewinne. Daraus ergibt sich, dass die im gleichen Jahr erhaltenen Kapitalleistungen aus Vorsorge zusammengerechnet werden müssen, ohne Rücksicht darauf, welcher Ehegatte sie erhalten hat. Eine getrennte Besteuerung der Ehegatten, wie das aLIPP-V es für Kapitalleistungen aus Vorsorge vorsah, widerspricht demnach den Anforderungen des StHGs, welches eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten mit Zusammenrechnung der Einkünfte ordnet. Während die Kantone für die Tarifgestaltung über einen gewissen Freiraum verfügen, gilt die Anforderung bezüglich der Ermässigung der Steuern von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten im Rahmen der Einkommensbesteuerung absolut. Deshalb muss diese Ermässigung ebenfalls im Rahmen der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten. Die verbleibende Kompetenz der Kantone, was die Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG anbelangt, betrifft die für die Steuerer­mässigung gewählte Methode sowie die Festsetzung des Steuersatzes. Jedoch müssen sie in diesem Rahmen das Prinzip berücksichtigen, wonach die Besteuerung der in gemeinsamer Ehe lebenden Ehegatten im Vergleich zu dem, was eine alleinstehende Person zahlen würde, ermässigt werden muss.

Art. 3 Abs. 3 StHG

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(BGer., 8.12.11 {2C_954/2010}, StR 2012, S. 179)

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