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Das Anknüpfen an die ordnungsgemässe Buchhaltung und damit an die vom Steuerpflichtigen gewählten Werte kann dazu führen, dass bei einer Veräusserung von Objekten des Geschäfts­vermögens allfällige bereits bei der Einbringung des Gegenstandes darauf bestehende stille ­Reserven zur Besteuerung kommen. Entscheidend ist jedoch, dass aufgrund des Mass­geblichkeitsprinzips buchführenden Steuerpflichtigen innerhalb des Handelsrechts ein weiter betriebswirtschaftlicher Ermessensspielraum eingeräumt wird, und sie – soweit nicht handelsrechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen – selber festlegen können, welche Werte sie als sachgerecht annehmen wollen. Kehrseite dieses eingeräumten weiten Ermessensspielraumes ist, dass sich die Steuerpflichtigen bei den von ihnen gewählten Buchansätzen – und damit auch bei allfälligen Unterbewertungen – behaften lassen müssen.

Art. 16 Abs. 1, Art. 18 und Art. 58 DBG; Art. 127 Abs. 2 BV

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(BGer., 13.09.11 {2C_515/2010}, StR 2011, S. 954)

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