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Einen nebenberuflichen «Beteiligungshandel» aufgrund isolierter Transaktionen bei steuerpflichtigen Personen, die hauptberuflich unselbständig erwerbstätig waren, nahm das ­Bundesgericht bisher nur vereinzelt und bei besonders gelagerten Sachverhalten an. In sämtlichen Fällen des «Beteiligungshandels», in denen eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit bejaht wurde, spielten die Indizien der «Berufsnähe» bzw. der eingesetzten «Spezialkenntnisse» eine gewisse Rolle. Den Ausschlag gaben aber durchwegs die massive Fremdfinanzierung und das dadurch entstandene grosse (Unternehmer-)Risiko oder aber das besonders systematische und planmässige Vorgehen. Im vorliegenden Fall sprechen einzelne Indizien für eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit; die entscheidwesentlichen Kriterien weisen jedoch klar in die andere Richtung.

Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 DBG; Art. 530 ff. OR

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(BGer., 12.09.11 {2C_385/2011}, StR 2011, S. 950)

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