Issue
Category
Content
Text

Bei der Beurteilung von Nachdiplomstudiengängen zum Erwerb des MBA legt das Bundesgericht Gewicht darauf, dass die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund steht, weshalb die entsprechenden Kosten regel­mässig nicht zum Abzug zugelassen werden, obwohl der MBA-Titel häufig berufsbegleitend erworben wird. Im Vergleich dazu ist das LL. M.-Studium deutlich weniger an eine bereits bestehende Berufstätigkeit geknüpft. Namentlich das LL. M.-Studium an US-amerikanischen Universitäten stellt eine eigentliche rechtswissenschaftliche Ausbildung dar. Mit dem Studium ist sodann der Erwerb bzw. der vertiefte Gebrauch der englischen (bzw. US-amerikanischen) Fachsprache verbunden. Das LL. M.-Studium bildet oft die Fortsetzung der beruflichen Grundausbildung und wird in der Regel mehr oder weniger unmittelbar im Anschluss an das Studium absolviert. Diesfalls zählt es zur Aus- und nicht zur Weiterbildung. Wird der LL. M. allerdings erst nach einer gewissen Berufstätigkeit erworben, gilt es anhand der tatsächlichen Umstände der Berufsausübung und der Lehrinhalte zu differenzieren. Besteht fachliche Kongruenz zwischen der bisherigen Berufstätigkeit und den neu erworbenen Kenntnissen, dient das LL. M.-Studium der Weiterbildung. Vermittelt dieses jedoch neues Fachwissen und eröffnet es mithin erweiterte berufliche Möglichkeiten, handelt es sich, abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen wie einem «sabbatical», um eine nicht abzugsfähige Zusatzausbildung. In casu betrugen die Kosten des LL. M.-Studienganges über CHF 70 000. Bereits eine solche hohe Investition spricht nicht dafür, dass es sich lediglich um eine Weiterbildung im Rahmen der bisherigen Berufstätigkeit handelte.

Art. 1 lit. a, Art. 25, Art. 26 Abs. 1 lit. d, Art. 27 und Art. 34 lit. b DBG

Text

(BGer., 15.11.11, StE 2012, B 27.6 Nr. 17)

Tags
Date