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Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Kartellgesetzes (KG) verabschiedet und dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Durch diese Revision sollen die Wettbewerbsentscheide rechtsstaatlich besser verankert und besonders schädliche Formen von Kartellabreden verboten werden. Zudem sollen Fusionen untersagt oder mit Auflagen und Bedingungen belegt werden können, wenn sie zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führen, die nicht durch Effizienzgewinne kompensiert wird. Ziel der KG-Revision ist die Beschleunigung und Verbesserung der Verfahren, was den Wettbewerb in der Schweiz intensivieren und den Wirtschaftsstandort langfristig stärken soll.

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Die Botschaft schlägt folgende sechs Elemente zur Revision vor:

  • Institutionenreform mit der Schaffung einer Wettbewerbsbehörde als rechtlich selbstständige Anstalt innerhalb der Bundesverwaltung und der Einsetzung des Bundesverwaltungsgerichts (bisher erste Beschwerdeinstanz) als Wettbewerbsgericht. Damit wäre das Bundesverwaltungsgericht erste Entscheidinstanz bei unzulässigen Wettbewerbsabreden und bei Missbräuchen marktbeherrschender Stellungen im Sinne von Art. 5 und Art. 7 KG, gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Wettbewerbsbehörde. Der Praxisbezug ist durch die Zuwahl von Richterinnen und Richtern mit industrieökonomischen Kenntnissen oder Erfahrungen in der Unternehmenswelt zu gewährleisten;
  • Anpassung von Art. 5 KG, wobei für jene fünf Arten von Abreden, die heute bereits direkt sanktionierbar sind, ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Unternehmen vorgesehen ist. Diese Rechtfertigungsmöglichkeiten werden auf Verordnungsstufe geregelt;
  • Stärkung des zivilrechtlichen Wegs im KG mit der Ausweitung der Klagelegitimation auf die privaten und öffentlichen Haushalte als Endkunden;
  • Änderung der Beurteilungskriterien bei Unternehmenszusammenschlüssen durch die Einführung des in Europa weit verbreiteten SIEC-Tests (SIEC = Significant Impediment to Efficient Competition) sowie durch die Vereinfachung der Kontrolle von Zusammenschlüssen international tätiger Unternehmen;
  • gesetzliche Regelung, die eine Sanktionsminderung erlaubt, wenn ein Unternehmen das Bestehen eines wirksamen Programms zur Verhinderung kartellrechtlicher Verstösse (Compliance-Programm) nachweisen kann;
  • Verbesserung des Widerspruchsverfahrens.

Im Einklang mit seinem Beschluss vom 16. November 2011, die Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen abzulehnen, unterbreitet der Bundesrat dem Parlament gleichzeitig den Bericht zur Abschreibung der Motion Schweiger «Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht».

Schliesslich hat der Bundesrat auch den Bericht über die Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 zur ­Revision von Art. 5 KG (Teilkartellverbot) verabschiedet.

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(Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD, Bern, 22.02.12, www.evd.admin.ch)

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