Die Liegenschaftssteuer wird grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes erfasst. Soweit der Steuerbefreiungstatbestand für die Liegenschaftensteuer auf demjenigen des (kantonalen) Gewinnsteuerrechts beruht und für diesen Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG massgebend ist, kommt diese Regelung lediglich als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist auch die Vereinbarkeit mit dieser bundesrechtlichen Norm nicht frei, sondern – wie allgemein bei der Auslegung von kantonalem Recht – lediglich unter dem Blickwinkel der Willkür zu prüfen. Dass eine grundsätzlich gewinnstrebige juristische Person aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, gewinnorientiert zu arbeiten, qualifiziert ihre Tätigkeit noch nicht als gemeinnützig. Es fehlt vielmehr vorliegend für eine derartige Qualifizierung, dass die der Zweckbindung gewidmeten Mittel unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sind. Ein – allfällig – gemeinnütziger Zweck wird dadurch wieder aufgehoben, dass die effektive Tätigkeit darin besteht, einen grundsätzlich gewinnorientierten Betrieb zu unterstützen.
Art. 6 EMRK; § 123 und § 75 Abs. 1 Ziff. 7 StG TG; Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG
(BGer., 17.10.11 {2C_162/2011}, StR 2012, S. 133)