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Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar.
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Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV der Verrechnungssteuer von 35%. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).
Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) seit dem 1. Januar 2012 auf die folgenden Zinssätze ab.
Title
Rundschreiben Nr. 2-093-DV-2012-d
Text
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 21.02.12, Rundschreiben Nr. 2-093-DV-2012-d, www.estv.admin.ch)
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