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Der Lohn aus Schwarzarbeit ist ehrlich verdientes Geld und darf vom Staat deshalb nicht eingezogen werden. Das Bundesgericht hat der Zürcher Justiz widersprochen und einer Ausländerin recht gegeben, die jahrelang ohne Bewilligung als Putzfrau gearbeitet hat.

Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hatte der Frau 2009 vorgeworfen, sich seit 1998 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. In dieser Zeit habe sie zudem ohne die erforderlichen Bewilligungen bei verschiedenen Auftraggebern in Zürich für 25 bis 30 Franken pro Stunde als Raumpflegerin gearbeitet. Für ihre Verstösse gegen das Ausländergesetz wurde die Frau zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Zudem wurden ihre Ersparnisse von 8600 Franken aus der Putzfrauentätigkeit als Erlös aus einer Straftat zur Deckung der Verfahrenskosten und im Restbetrag zugunsten der Staatskasse eingezogen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun gutgeheissen und die Einziehung als unrechtmässig aufgehoben. Laut dem Gericht handelt es sich beim Lohn für die an sich illegale Schwarzarbeit nicht um das Entgelt aus einem strafbaren Verhalten. Gemäss Obligationenrecht hätten auch Schwarzarbeiter Anspruch auf Lohn für die von ihnen geleistete Arbeit. Das Entgelt stamme insofern «aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft». Der Lohnanspruch illegal tätiger Ausländer werde auch vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit geschützt. Um Ausländerinnen und Ausländer vor Ausbeutung zu bewahren, müssten sie im Rahmen eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens von Gesetzes wegen durch die Behörden darüber informiert werden, dass sie bei Schwarzarbeit Ansprüche gegen ihre Arbeitgeber hätten. Gewerkschaftlichen Organisationen werde zudem ein Klagerecht zur Durchsetzung solcher Lohnansprüche eingeräumt. Eine strafrechtliche Einziehung des Lohns aus Schwarzarbeit würde insgesamt dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelungen widersprechen.

Art. 20, Art. 320 Abs. 2 und 3, Art. 319 OR; Art. 70 StGB

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(BGer., 22.08.11 {6B_1000/2010}, Jusletter 17.10.11)

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