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In casu rechtfertigt sich eine vorsichtige Bemessung der Händlerpauschale unter anderem, weil es sich bei den angerechneten Mäklerprovisionen wirtschaftlich um Eigenprovisionen handelt. Auch erscheint die zugestandene Händlerpauschale von 1% als problematisch, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Sitzkanton rechtskräftig veranlagt ist und davon auszugehen ist, dass die hier im Streit stehenden Unkosten dort bereits gewinnmindernd anerkannt wurden. Eine Korrektur dieses doppelten Abzugs kommt jedoch wegen des Verbots einer reformatio in peius nicht infrage. Das Kreisschreiben Nr. 27 der SSK gibt die neue Bundes­gerichtspraxis korrekt wieder und zieht daraus sachgerechte Schlüsse: Verluste von juristischen Personen sind in erster Linie mit im gleichen Kanton steuerbaren Gewinnen / Erträgen zu verrechnen, wobei diese Verlustübernahme definitiv ist. Auch wenn das Kreisschreiben grundsätzlich erst ab der Steuerperiode 2006 Gültigkeit beansprucht, ist es vorliegend anwendbar, obwohl die Beschwerdeführerin an ihrem Hauptsitz bis zur Steuerperiode 2003 rechtskräftig veranlagt ist. Entscheidend ist, dass die hier interessierenden Veranlagungen zur Grundstückgewinnsteuer noch pendent sind, und im Übrigen geht es nicht nur um die Anwendung eines Kreisschreibens, sondern in erster Linie um die Umsetzung einer Praxis­änderung des Bundesgerichts. Eine solche ist grundsätzlich sofort in allen hängigen Verfahren anzuwenden.

Art. 205, Art. 210, Art. 216 Abs. 1, Art. 219 Abs. 1, Art. 220 und Art. 221 StG ZH; Art. 127 Abs. 3 BV

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(BGer., 4.04.11 {2C_689/2010}, StE 2011 A 24.43.1 Nr. 22)

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