Für die steuerrechtliche Beurteilung einer Leistung ist massgeblich, zu welchem Zweck sie entrichtet wurde. Entschädigungen infolge missbräuchlicher Kündigung sind daher nicht ohne Weiteres mit (steuerfreien) Genugtuungszahlungen gleichzusetzen; vielmehr sind die konkreten Umstände, welche zur Ausrichtung der Entschädigung führten, zu berücksichtigen. Der vorliegend dem Steuerpflichtigen arbeitgeberseitig entrichtete strittige Betrag ist als Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung zu qualifizieren, auch wenn es an einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung fehlt. Die Leistung hat vorwiegend Genugtuungscharakter und ist daher steuerfrei.
Art. 336 Abs. 2 lit. b und Art. 336a Abs. 1 OR; § 24 lit. g StG ZH
(Steuerrekursgericht Kt. ZH, 14.07.2011, ZR 2011, S. 206)