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Wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, kann die steuerpflichtige Person die Kosten für die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs geltend machen. Dabei ist der Kilometeransatz pauschaliert. Hinsichtlich der gefahrenen Kilometer (für die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort) besteht eine natürliche Vermutung, dass der Arbeitsweg an jedem Arbeitstag zurückgelegt und dafür das private Motorfahrzeug verwendet wird. Dementsprechend ist die so errechnete Gesamtstrecke mit dem Kilometeransatz zu multiplizieren. Die steuerpflichtige Person hat daher die tatsächlich gefahrenen Kilometer nicht nachzuweisen, soweit die Steuerbehörde nicht begründete Zweifel anbringen kann, dass die natürliche Vermutung unzutreffend ist.

§ 26 Abs. 1 lit. a StG ZH

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(BGer., 25.10.11 {2C_343/2011}, ZStP 2011, S. 332)

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