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Verluste können nach Art. 67 StHG nicht beliebig vorgetragen werden, sondern nur insoweit, als sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Steht steuerbares Einkommen zur Verfügung, das noch nicht mit Verlusten verrechnet worden ist, so sind die Verluste zu verrechnen und können nicht beliebig vorgetragen werden. Wenn die Beschwerdeführer der Ansicht waren, dass der Verlust zu Unrecht nicht anerkannt wurde, hätten sie dies mit Rechtsmitteln gegen die Veranlagung für die Steuerperiode 2007 geltend machen müssen (und auch können, zumal es sich nicht um eine Veranlagung mit null Einkommen handelt).

Art. 67 StHG

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(BGer., 8.04.11 {2C_240/2011}, StR 2011, S. 679)

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