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Unterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Liquiditätsschwierigkeiten eines Schuldners. Im Steuerrecht ruft ein zeitlich vorübergehender Wertverlust (Verlustrisiko auf einer Forderung) nach einer Wertberichtigung, ein dauernder Wertverlust nach einer Abschreibung auf dem entsprechenden Aktivum. Das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip steht einer verspäteten Korrektur entgegen. Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann steuerrechtlich eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung jedoch nicht unbeachtlich bleiben, nur weil der Steuerpflichtige es unterliess, eine vorübergehende Wertberichtigung vorzunehmen, als ihre Einbringlichkeit erst zweifelhaft erschien. Eine solche Abschreibung darf steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger – unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums – nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist.

Art. 58 Abs. 1 lit. a und Art. 79 DBG; Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 662a OR

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(BGer., 28.06.11 {2C_628/2010 / 2C_645/2010), BGE 137 II 353)

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