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Die allgemeine Erlassnorm (§ 139b Abs. 1 StG BL) und die Härtefallbestimmung (§ 183 Abs. 1 StG BL) weichen konzeptionell voneinander ab, wenn auch nur geringfügig. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der beiden Bestimmungen im Hinblick auf Art. 83 lit. m BGG (Ausschluss der ­Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) sind nicht er­sichtlich. Beide Normen zielen darauf ab, im in­di­viduell konkreten Fall den besonderen Be­dürfnissen der steuerpflichtigen Person Rechnung zu tragen und eine verhältnismässige Ordnung herbeizuführen. Es fehlt ihnen freilich jene Klarheit und Bestimmtheit, die er­forderlich wäre, um einen Rechts­anspruch auf vollständigen oder teilweise Erlass entstehen zu lassen. Zur Geltendmachung einer materiellen Rechtsverweigerung steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde daher nicht offen.

§ 139b Abs. 1 und § 183 Abs. 1 StG BL; Art. 83 lit. m BGG

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(BGer., 19.03.13 {2C_702/2012}, StR 2013, S. 464)

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