Als Formen des Personalverleihs sind die Temporär- und die Leiharbeit der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 12 Abs. 1 AVG i.V.m. Art. 28 AVV). Ob ein Betreuungs- und Hausdienst unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und dem Kunden sowie den tatsächlichen Gegebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das (zumindest geteilte) Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers (Art. 321d OR) ausübt. Auch wenn es zwischen den in Art. 27 AVV aufgezählten Arten des Personalverleihs (Temporärarbeit, Leiharbeit, gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe) zu Überschneidungen oder Mischformen der Verleiharten kommen kann, liegt in solchen Fällen gleichwohl – wenn es nicht bloss um das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern geht – ein bewilligungspflichtiger Personalverleih vor.
Art. 321d OR; Art. 12 Abs. 1 AVG i.V.m. Art. 28 AVV
(BGer., 11.02.13 {2C_356/2012}, ARV 2013, S. 140)