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Für die Wohnung in einer Seniorenresidenz gilt der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen nicht, wenn die damit verbundenen Serviceleistungen für den Abschluss des Vertrags wesentlich sind. Das trifft zu, wenn zur Wohnung eine wöchentliche Reinigung, eine Notrufanlage, ein Mahlzeitendienst, ein Notfalldienst und die Option gehören, bei Bedarf und solange medizinisch vertretbar, in der Wohnung gepflegt zu werden.
Art. 253 und Art. 253b OR
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(BGer., 13.11.12 {4A_113/2012}, mp 2013, S. 103)
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