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Die Aufnahme einer Nebentätigkeit für weniger als 2200 Franken pro Jahr vor Ende des Mutterschaftsurlaubs verhindert nicht die weitere Auszahlung der Leistungen, die eine junge Mutter aufgrund ihrer Haupttätigkeit erhält. Das Bundesgericht lehnte die Forderung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ab.
Art. 16d AHVV; Art. 25 EOG; Art. 34d EOV
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(BGer., 30.04.13 {9C_893/2012}, Jusletter 27.05.2012)
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