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Mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 entschied das Bundesgericht die bisher offene ­Frage, welcher Kanton einen aufgeschobenen Grundstückgewinn nach dem Verkauf der Ersatzliegenschaft, ohne dass anschliessend eine weitere steueraufschiebende Ersatzbeschaffung getätigt wird, besteuern darf. In seinem wegweisenden Urteil sprach sich das Bundesgericht zugunsten der sogenannten Einheitsmethode aus. Bei der Einheitsmethode bilden die bisher aufgeschobenen Gewinne und der bei der Hand­änderung angefallene Gewinn im letzten Zuzugskanton ein einheitliches Steuerobjekt und werden diesem vollumfänglich zur Besteue­rung zugewiesen. Aus Sicht des Bundesgerichts sei es nicht nur wünschbar, sondern harmonisierungsrechtlich im Sinne eines einheitlichen Steuerraums Schweiz geboten, die Regelung zur interkantonalen Besteuerungszuständigkeit für die grundstückgewinnsteuerliche Ersatzbeschaffung mit derjenigen für Betriebsliegenschaften des Geschäfts­vermögens gleichzuschalten. Die Frage, ob der Wegzugskanton im Fall einer zeitnah zur Re­investition erfolgenden Weiterveräusserung des ausserkantonalen Ersatzobjekts (ohne erneute steueraufschiebende Ersatzinvestition) noch ein Besteuerungsrecht für den durch ihn aufgeschobenen Gewinn hat, musste das Bundesgericht aufgrund der vorliegend über neun Jahre auseinanderliegenden Ersatzbeschaffungen nicht beantworten. Der Kanton Luzern führt daher in einem solchen Fall seine vom Verwaltungsgericht bestätigte Praxis weiter, wonach die Gemeinde, die den Steueraufschub verfügt hat, bei Veräusserung oder bei Aufgabe der Selbstnutzung des Ersatzobjekts vor Ablauf von fünf Jahren den Steueraufschub entsprechend dem Nachsteuervorbehalt im Aufschubsentscheid widerrufen und die Besteuerung nachholen kann. Das Bundesgericht bestätigte in diesem Entscheid überdies die Praxis, wonach für Beginn und Ende der Zweijahresfrist für die Ersatzbeschaffung auf den jeweiligen Tagebucheintrag abzustellen ist.

Art. 12 Abs. 3, Art. 8 Abs. 4, Art. 51, Art. 52 und Art. 12 Abs. 3bis StHG; Art. 127 Abs. 3, Art. 164 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 645 Abs. 1, Art. 371 Abs. 1 und Art. 972 Abs. 2 ZGB

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(BGer., 19.12.12 {2C_337/2012}, Steuer + Praxis 2013, S. 10)

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