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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat das Rundschreiben «Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen» einer Totalrevision unterzogen. Hauptziel ist es, den Begriff des «Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen» zu konkretisieren. Das Rundschreiben wird damit an die seit dem 1. März 2013 geltenden Bestimmungen des revidierten Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung angepasst. Es tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

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Hauptziel des totalrevidierten Rundschreibens (neu FINMA-RS 2013/9) ist es, den Begriff des «Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen» zu konkretisieren. Das Rundschreiben führt aus, welche Tätigkeiten künftig als «Vertrieb» zu qualifizieren sind, ob sie als «Vertrieb an qualifizierten Anleger» oder als «Vertrieb an nicht ­qualifizierten Anleger» gelten und welche Rechtsfolgen dies mit sich bringt. Das Rundschreiben legt neu die Pflichten des Vertreters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dar. Ein Kapitel wird weiter dem Vertrieb via Internet gewidmet.

Die Totalrevision des bisherigen Rundschreibens «Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen» (FINMA-RS 2008/8) wurde notwendig, weil am 1. März 2013 das teilrevidierte Kollektivanlagengesetz (KAG) und die dazugehörige Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft traten. Darin wird der Begriff der «öffentlichen Werbung» durch den umfassenderen Terminus «Vertrieb» ersetzt. Die bis anhin geltende Differenzierung zwischen «öffentlicher» und «nicht öffentlicher» Werbung ist damit aufgehoben worden.

Da sich die FINMA-Rundschreiben «Anteil­gebundene Lebensversicherung» (FINMA-RS 2008/39) und «Lebensversicherung» (FINMA-RS 2008/40) auf das Rundschreiben «Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» beziehen, führt die Totalrevision auch zu Anpassungen in diesen beiden Rundschreiben.

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(Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Bern, 10.09.13, www.finma.ch)

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