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Quellensteuertarife 2014 für ausländische Arbeitnehmende

Mit Änderung der Quellensteuerverordnung des Bundes (QStV) auf den 1. Januar 2014 wurden die Berechnungsgrundlagen für die Quellensteuertarife angepasst. Nähere Angaben dazu können der dem Rundschreiben beiliegenden Übersicht über die Grundlagen für die Berechnung der Quellensteuertarife des Bundes für das Steuerjahr 2014 entnommen werden. Nachfolgend dazu einige Erläuterungen:

Der Quellensteuertarif C (Tarifcode C) für doppelverdienende Ehegatten wurde auch aufgrund der geplanten Einführung des elektronischen Lohnmeldeverfahrens Quellensteuer (ELM / QSt) vereinfacht. So gilt neu für Frauen und Männer derselbe Tarif. Der Tarif C gelangt – entgegen der bisherigen Lösung – immer dann zur Anwendung, wenn beide Ehegatten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (bisher: wenn beide Ehegatten hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig waren). Der Tarif C kommt somit auch dann zur Anwendung, wenn einer der beiden Ehegatten im Ausland erwerbstätig ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und gestützt auf die Haushaltsbudget­erhebung des Bundesamts für Statistik (BFS) den Höchstwert für das satzbestimmende Ehegatteneinkommen für die direkte Bundessteuer bei 5425 Franken pro Monat festgelegt. Dieser Wert lehnt sich an den Medianlohn gemäss der Haushaltsbudgeterhebung der Jahre 2006 – 2010 von 5411 Franken an. Für Einkommen unterhalb dieser Grenze wird ein satzbestimmendes Verhältnis der Einkommen von 1 : 1 angenommen. Die Kantone sind bei der Festlegung des satzbestimmenden Ehegatteneinkommens für den Tarif­code C aufgrund der von der Verfassung garantierten Autonomie zur Tariffestlegung frei.

Da der Tarifcode C neu geschlechterunabhängig angewendet wird, musste auch die Zuteilung der Abzüge neu geregelt werden. So werden die Berufsauslagen vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Dagegen werden die weiteren Abzüge (für Versicherungsprämien und Sparzinsen, der Kinderabzug, der Verheiratetenabzug, der Zweiverdienerabzug und der Abzug vom Steuerbetrag pro Kind [= Elterntarif]) jeweils mit 50 % der massgebenden Werte im Tarif eingerechnet.

Eine Anpassung erfuhr zudem der Solidaritätsbeitrag bei der Arbeitslosenversicherung (ALV). Gemäss Beschluss der Eidgenössischen Räte vom 21. Juni 2013 wurde der Plafond von 315 000 Franken pro Jahr aufgehoben. Neu kommt somit auf alle Einkommen über 126 000 Franken pro Jahr (= maximal versicherter Verdienst) ein Abzug von 0,5 % des Bruttolohns für die Arbeitnehmenden zur Anwendung. Zudem wurde der ordentliche Abzug für ALV-Beiträge auf 1,10 % angepasst.

Die übrigen Abzüge bleiben unverändert, da für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.

Der Steuersatz für den Tarif D bleibt mit 1% der Bruttoeinkünfte unverändert. Dieser ist neu auch in Ziffer 1 des Anhangs zur QStV fest­gelegt.

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Rundschreiben Nr. 2-110-D-2013-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 11.09.13, Rundschreiben Nr. 2-110-D-2013-d, www.estv.admin.ch)

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