Die Pauschalabzüge für Berufskosten erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom EFD am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft (vgl. Beilagen zum Rundschreiben der ESTV vom 5. Oktober 2006).
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Dies war bereits für das Steuerjahr 2013 der Fall. Massgebend bleibt somit der Indexstand vom30. Juni 2011 = 161,9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Der Indexstand per 30. Juni 2013 beträgt 160,0 Punkte, was einem Rückgang von 1,2 % entspricht. Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt auch 2014 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 23.08.13, Rundschreiben Nr. 2-109-D-2013-d, www.estv.admin.ch)