Issue
Category
Content
Text

Der Mieter muss die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses beweisen. Das gilt auch, wenn dafür die Ortsüblichkeit oberstes Kriterium ist. Der Beweis ist aber erbracht, wenn der Mietzins trotz rückläufiger beziehungsweise moderater Entwicklung von Referenzzinssatz und Teuerung massiv angehoben wird. Dem Vermieter steht der Gegenbeweis offen. Ihn trifft allgemein und ganz besonders, wenn er den Mietzins bei Mieterwechsel über 10 % anhebt, eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Beweise. Bleibt das orts­übliche Niveau unbewiesen, gilt der Mietzins des Vormieters als zulässiger Anfangsmietzins.

Art. 270 Abs. 2 OR; Art. 8 ZGB

Text

(BGer., 6.12.12 {4A_491/2012}, mp 2013, S. 22)

Tags
Date