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Das auf einem Freizügigkeitskonto liegende Kapital ist im Todesfall entsprechend dem Reglement der Freizügigkeitsstiftung unter die geschiedene Witwe und die Ehefrau je zur Hälfte aufzuteilen, soweit der Kontoinhaber die Ansprüche der im (gleichen) Begünstigtenkreis aufgeführten Berechtigten nicht näher bezeichnet hat. Da gemäss Reglement Art. 18 – 22 BVG auch auf Freizügigkeitsleistungen Anwendung finden sollen und damit Witwe und geschiedene Witwe gemeinsam und in gleicher Weise anspruchsberechtigt sind, kommt Letzterer ein ­Anspruch im Umfang der Hälfte des Todesfallkapitals jedoch nur dann zu, wenn sie einen Versorgerschaden nachweisen kann und keine Überentschädigung i.S.v. Art. 20 Abs. 2 BVV 2 vorliegt.

Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 BVV 2

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(BGer., 8.10.12 {9C_238/2012}, SZS 2013, S. 157)

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