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Zwar stellt die Festlegung des Zuflusszeitpunktes von Boni effektiv eine Rechtsfrage dar. Die Be­urteilung dieser Rechtsfrage setzt jedoch ein Tatsachenfundament voraus, hier konkret, welche Boni wann und in welcher Weise gutgesprochen wurden bzw. wie der Anspruch auf die fraglichen Boni entstanden war. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zu Recht festgehalten, dass die diesbezüglichen Informationen neue Tatsachen im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG darstellen. Vorliegend hat die Vorinstanz sachverhaltsmässig – und damit für das Bundes­gericht verbindlich – festgestellt, die zur Diskussion stehenden Boni seien Mitte Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres grundsätzlich bestimmbar gewesen. Es bestand demnach in diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Umfangs der Forderung die notwendige Gewissheit. Aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der regelmässigen Ausrichtung der Boni verfügte der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Boni als Arbeitsentgelt. Indem die Gesellschaft diese in den Lohnausweis für das entsprechende Kalenderjahr integrierte, dokumentierte sie ihren Willen, dass der entsprechende Anspruch per Ende Geschäftsjahr anzuerkennen sei. Dass der formelle Beschluss durch den Verwaltungsrat jeweils erst im darauf­folgenden Kalenderjahr im Januar oder Anfang Februar erfolgte, ist daher bei der vorliegenden Sachlage nicht entscheidend.

Art. 151 und Art. 17 Abs. 1 DBG

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(BGer., 17.10.12, {2C_319/2012}, StR 2013, S. 62)

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