Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob und in welchem Umgang die steuerpflichtige Aktiengesellschaft in ihrem ersten überjährigen Geschäftsjahr einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung einer Beteiligung erzielt hat und damit einhergehend die Frage der Bilanzkorrektur resp. einer Rückstellung. Entgegen der Ansicht der Pflichtigen handelt es sich bei dem Beteiligungsverkauf nicht um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft, das erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam wird, sondern um ein von Anfang an wirksames Rechtsgeschäft mit Erfüllung der Leistung Zug um Zug. Entsprechend ist ihr ein Vermögenswert zugeflossen, der nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu verbuchen war. Mit einem «Escrow Account» allein ist die handelsrechtliche Notwendigkeit einer Rückstellung noch nicht erwiesen. Ferner kann die Pflichtige auch keinen Beteiligungsabzug beanspruchen, weil die Mindesthaltdauer von einem Jahr vorliegend nicht erfüllt ist. Die Besitzesdauer der Rechtsvorgängerin kann nämlich nicht angerechnet werden.
Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 151, Art. 82, Art. 184 Abs. 2, Art. 663, Art. 959b und Art. 669 Abs. 1 OR
(BGer., 15.01.2013 {2C_787 / 2012/2C_788/2012}, StE 2013 B 72.11 Nr. 23)