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Zu beurteilen war im Rahmen eines Haftungsprozesses ein hypothetischer Kausalverlauf. Vor­auszusetzen war daher lediglich, dass nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausal­verlauf spricht. Die Feststellungen des Handelsgerichts zum hypothetischen Kausalzusammenhang sind entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellung zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend; nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung – und nicht gestützt auf Beweismittel – festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht. Von einem Steuerberater wird verlangt, dass er einen Sachverhalt richtig erfasst und steuerrechtlich korrekt be­urteilt, dass er die massgebenden Gesetze, die Standardwerke und die höchstrichterliche Rechtsprechung kennt und beachtet. Stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, hat er den sichersten Weg zu wählen oder mindestens auf bestehende Risiken hinzuweisen.

Art. 58 Abs. 1 lit. a und b und Art. 62 Abs. 1 und 2 DBG

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(BGer., 6.12.12 {4A_64/2012}, StR 2013, S. 305)

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