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Um die Beteiligung an einem anderen Unternehmen dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, verlangt das Bundesgericht einen spezifischen Vorteil, der sich aus der Beteiligung zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt und ihm bei Fehlen der engen wirtschaftlichen Beziehung nicht ­zuflösse. Im hier zu beurteilenden Fall hat die ­­B. Ltd. der Beschwerdeführerin Vorteile gewährt, deren einziger erkennbarer Grund die wirtschaftliche Verflechtung zwischen der B. Ltd. und der Beschwerdeführerin als deren Vertriebspartnerin darstellt.

Art. 16 und Art. 18 DBG; Art. 7 und Art. 8 StHG; Art. 16 und Art. 18 StG ZH

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(BGer., 8.01.13 {2C_802/2012, 2C_803/2012}, StR 2013, S. 222)

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