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Seit 1. Dezember 2012 ist aus dem Register der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ersichtlich, ob ein Revisionsunternehmen über ein internes System zur Qualitätssicherung verfügt, und wie dieses durchgeführt wird, sowie welcher Art die externe Qualitätssicherung ist. Im folgenden Beitrag beleuchtet der Autor verschiedene Aspekte zur Qualität sowie zur Unabhängigkeit.

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Eine Änderung der Revisionsaufsichtsverordnung, welche am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, betrifft das öffentliche Register der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Künftig soll der Markt entscheiden, ob er auf eine interne bzw. externe Qualitätssicherung Wert legt. Der Eintrag zugelassener Revisionsunternehmen wurde entsprechend ergänzt und enthält neu Angaben zur internen Qualitätssicherung eines Revisionsunternehmens, wonach die Gesellschaft über ein internes System zur Qualitätssicherung verfügt bzw. wie dieses betrieben wird, sowie zur Art der externen Qualitätssicherung. Wird kein internes System zur Qualitätssicherung geführt, erscheint ebenfalls ein Hinweis. Dadurch kann sich jeder Interessierte darüber informieren, auf welche Art und Weise ein Revisionsunternehmen seine Arbeitsqualität sicherstellt.

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1. Handbuch zur Qualitätssicherung
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2
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1.1 Grundsatz
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3
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Nicht die Anzahl der Weisungen ist für das Qualitätssicherungssystem entscheidend, sondern deren korrekte Umsetzung. Die Revisionsaufsichtsbehörde hält dies explizit in ihrem Tätigkeitsbericht fest. Vom Grundsatz her macht es auch Sinn, nur das einzuführen, was auch umgesetzt werden kann. Weniger ist manchmal mehr.

TREUHAND|SUISSE wird seinen Mitgliedern in Kürze ein aktualisiertes Muster-Handbuch zur Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen zur Verfügung stellen. Dieses zeigt die möglichen Qualitätssicherungsmassnahmen bei sämtlichen Revisionsdienstleistungen auf – mit Ausnahme der ordentlichen Revision. Das Handbuch wird aus folgenden Teilbereichen bestehen:

1 Strategie und Grundsätze des Qualitätssicherungssystems
1.1 Risikomanagement
2 Allgemeine Organisation des Prüfungsunternehmens
2.1 Anforderungen gemäss Gesetz und Berufsgrundsätzen
2.2 Auftragsannahme / -fortführung und -beendigung
2.3 Befähigung und Information der Mitarbeitenden
2.4 Planung der Aufträge
2.5 Fachliche / organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel
3 Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge
3.1 Anleitung
3.2 Überwachung und Durchsicht
3.3 Dokumentation
3.4 Organisatorische Trennung von Revision und Buchführung (Doppelmandate) und das Erbringen von anderen Dienstleistungen
4 Überwachung des Qualitätssicherungssystems

Ein funktionierendes und den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Qualitätssicherungssystem im Bereich der Wirtschaftsprüfung beinhaltet die vorgenannten Aspekte. Grundprinzip der Qualitätssicherung ist das sogenannte Vieraugenprinzip. Ausgeführte Arbeiten werden durch einen «Dritten» überprüft und beurteilt. Grundsätzlich kann sich dieser «Dritte» innerhalb oder ausserhalb der eigenen Organisation befinden. Revisionsunternehmen mit einem Mitarbeitenden im Bereich der Revision haben somit zwangsläufig – sofern ein Eintrag zur Qualitätssicherung gewünscht ist – eine externe Person beizuziehen.

Das Revisionsaufsichtsgesetz und die Revisionsaufsichtsverordnung nehmen zum Qualitätssicherungssystem in einem Prüfungsunternehmen bereits Stellung. Es geht daraus hervor, dass das Prüfungsunternehmen im Rahmen seines Risikomanagements Regelungen und Massnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen muss, damit alle Prüfungsaufträge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Berufspflichten abgewickelt werden können. Die allgemeine Organisation eines Revisionsunternehmens fokussiert folgende Themen:

  • Anforderungen gemäss Gesetz und Berufsgrundsätzen: Einerseits sind die Gesellschaften den gesetzlichen und den Berufsgrundsätzen gegenüber verpflichtet, andererseits ist jedes Mitglied von TREUHAND|SUISSE und Treuhand-Kammer generell an die Erfüllung dieser Berufsgrundsätze gebunden. ­Ausserdem ist jeder registrierte Revisor verbindlich und automatisch den gesetzlichen Anforderungen unterstellt.
  • Auftragsannahme / -fortführung und -beendigung: Jeder Auftrag wird vor der Annahme bzw. der Weiterführung dahingehend beurteilt, ob im Revisionsunternehmen die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für eine sachgerechte Durchführung vorhanden sind. Zudem muss beispielsweise beurteilt werden, ob sich der Prüfungsauftrag oder die Ausgangslage verändert hat und somit weitergeführt werden kann oder nicht.
  • Befähigung und Information der Mitarbeitenden: Die Mitarbeitenden sind für die fachgerechte Mandatsabwicklung verantwortlich. Daher ist es unerlässlich, sich fortlaufend mit den gesetzlichen Anforderungen auseinanderzusetzen und sich weiterzubilden. Die Fachverbände fordern und fördern diese ­Weiterbildung.
  • Planung der Aufträge: Eine frühzeitige Planung hilft bei der Mandatsdurchführung. Ein Revisionsunternehmen hat die Aufträge so zu planen und zu überwachen, damit diese nach den Grundsätzen der Berufsverbände durchführbar sind.
  • Fachliche / organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel: Eine Revisionsgesellschaft schafft die notwendigen Grundlagen für eine optimale Revisionsdurchführung. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Regelungen und Weisungen von den Mitarbeitenden angewendet werden.

Für den Bereich der Auftragsannahme / -fortführung sei hier insbesondere auf die Thematik der Unabhängigkeit hingewiesen. Wenn sich Grundzüge in der Mandatsabwicklung verändern, so könnte die Unabhängigkeit gefährdet sein.

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1.2 Praktische Umsetzung in Kleinst-Verhältnissen
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3
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Auch Einpersonen-Gesellschaften werden zukünftig – gemäss den Revisionsaufsichtsverordnungen – eine Zulassung für die Durchführung von Revisionen erhalten, obwohl bei diesen Gesellschaften das Vieraugenprinzip per se nicht realisierbar ist. Die Durchführung von Revisionsdienstleistungen im Bereich der eingeschränkten Revision ist für solche Gesellschaftsformen auch weiterhin denkbar und umsetzbar. Schwierig dürfte die Umsetzung bei einer ordentlichen Revision werden, denn hier ist das Vieraugenprinzip Pflicht. Auch für Einpersonen-Gesellschaften empfiehlt es sich, eine optimale Qualitätssicherung aufzubauen und umzusetzen. In solchen Fällen kann die Qualitätssicherung durch einen Aussenstehenden vorgenommen werden. Dieser bringt neben der Einhaltung des Vieraugenprinzips auch eine externe Betrachtungsweise ein, welche gewisse Umsetzungshilfen für zukünftige Revisionsdienstleistungen mit sich bringen könnte. Inwieweit solche externen Qualitätssicherungsmöglichkeiten für die Revisionsaufsichtsbehörde von Bedeutung sind (Gesellschaft hat ein Qualitätssicherungssystem oder nicht), wird sich in der Praxis zeigen. Aus heutiger Sicht wird von einer nicht zu vernachlässigenden Relevanz ausgegangen.

Allen anderen Gesellschaftsformen mit mehreren Angestellten soll das Muster-Handbuch eine praktische Umsetzungshilfe bieten, damit die Vorgaben der Revisionsaufsichtsbehörde eingehalten werden können und für das Unternehmen ein Nutzen resultiert.

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2. Bedeutung der Unabhängigkeit
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2
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2.1 Grundsatz
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3
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Die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen im Zusammenhang mit Zusatzdienstleistungen und der Beurteilung der kritischen Grundhaltung stellen auch im Kalenderjahr 2013 zwei Schwerpunktthemen der Revisionsaufsichtsbehörde dar. Die Revisionsaufsichtsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht 2012 bereits angekündigt, dass im Rahmen der Erneuerung der Zulassung ab 2013 von den Revisionsunternehmen Angaben darüber verlangt werden, ob die Gesellschaft Doppelmandate durchführt und welche Schutzmassnahmen sie gegebenenfalls ergriffen hat. Darauf basierend wird die Revisionsaufsichtsbehörde beurteilen, ob die Anforderungen an die Mitwirkung in der Buchführung und die eingeschränkte Revision im Qualitätssystem der Revisionsunternehmen angemessen berücksichtigt sind.

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2.2 Hinweise Dritter
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3
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Die Revisionsaufsichtsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht 2012 festgehalten, dass rund 35 Hinweise von Dritten zu möglichen Verstössen gegen Gesetz oder Berufsrecht eingegangen sind. Diese Zunahme von zehn Hinweisen gegenüber dem Jahr 2011 weist auf Anzeigen von Konkurrenten und Berufskollegen hin. Die Revisionsaufsichtsbehörde hat bei diesen Abklärungen ausserdem Arbeitspapiere zur Prüfung von Nicht-Publikumsgesellschaften kontrolliert. Aufgrund dieser Abklärungen wurden diverse Verstösse festgestellt und geahndet – insbesondere im Zusammenhang mit Prüfungstätigkeiten ohne die dafür notwendige Zulassung sowie Verstösse gegen die Unabhängigkeitsvorschriften.

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2.3 Rechtsprechung
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3
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Im Kalenderjahr 2012 wurden verschiedene Urteile der eidgenössischen Gerichte publiziert. Diesbezüglich fällt auf, dass es sich bei einem Grossteil um das Kriterium der Unabhängigkeit handelt. In diesem Bereich dürfen somit keine Kompromisse eingegangen werden, denn eine korrekte Umsetzung ist zwingend erforderlich. Gegen folgende Sachverhalte wurde verstossen:

  • Revision eines Unternehmens, bei dem die Ehefrau des Revisors einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist.
  • Direkte und indirekte Beteiligung an der geprüften Gesellschaft, enge Beziehungen zu deren Verwaltungsrat und bedeutendem Aktionär.
  • Gleichzeitige Entscheidungsfunktion im Revisionsunternehmen sowie im revidierten Unternehmen.
  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit, enge Beziehung.
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2.4 Umsetzung
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3
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Unabhängigkeit ist ein Kernelement der Prüfungsdurchführung. Im Bereich der eingeschränkten Revision hat der Gesetzgeber absichtlich die Mitwirkung bei der Buchführung erlaubt. Dabei müssen jedoch die personelle und organisatorische Trennung im Revisionsunternehmen sichergestellt sein. Das Schweizerische Institut für die Eingeschränkte Revision der TREUHAND|SUISSE hat in diesem Zusammenhang ein Organisationsreglement erstellt, welches die praktische Umsetzung der organisatorischen Trennung gewährleistet. Häufig ist in der Praxis nicht die personelle Trennung problematisch, sondern die organisatorische. Hier geht es insbesondere um Weisungsbefugnisse und Entscheidungsgrundsätze innerhalb des Revisionsunternehmens. TREUHAND|SUISSE ist klar der Meinung, dass die Unabhängigkeit auf Mandatsebene zu definieren und umzusetzen ist.

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3. Überwachung der Qualitätssicherung
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2
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Ein eingeführtes Qualitätssicherungssystem gilt es zu überwachen, damit sowohl seine Zweckmässigkeit und Angemessenheit als auch seine Wirksamkeit sichergestellt sind. In Revisionsunternehmen wird dazu häufig eine verantwortliche Person für die Qualitätssicherung (Leiter Wirtschaftsprüfung) bestimmt. Ihre Aufgaben umfassen folgende Teilbereiche:

  • Bereitstellung der Dokumentation
  • Information der Mitarbeitenden über das Qualitätssicherungssystem
  • Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben
  • Analyse allfälliger Abweichungen
  • Zusammenstellung von Massnahmen und Verbesserungen

Die Integration dieser Qualitätsmerkmale in die individuelle Mitarbeiterbeurteilung ist unerlässlich. Nur so ist gewährleistet, dass die vorhandenen Regelungen und Weisungen fachgerecht umgesetzt werden.

Durch eine regelmässige Überprüfung der internen Abläufe lassen sich zudem Prozesse optimieren und neue Regelungen implementieren.

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4. Fazit
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2
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Qualitätsaspekte in der eingeschränkten Revision sind von grosser Wichtigkeit und dürften in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen. Gesellschaften, welche die Qualitätssicherung sinnvoll und korrekt umsetzen, können aus diesen Grundlagen wertvolle Informationen für die angehende Positionierung der Revisionsdienstleistungen erzielen, Schadenfälle minimieren und sich optimal auf dem Markt positionieren.

Qualitätssicherung ist nicht nur ein Muss, sondern eine sinnvolle Optimierung der betrieblichen Abläufe.

Die Thematik der Unabhängigkeit wird die Revisionsgesellschaften durch sämtliche Mandatsdurchführungen begleiten. Nicht nur Doppelmandate sind darunter zu verstehen, auch Entscheidungsbefugnisse bei Prüfkunden und die wirtschaftliche Abhängigkeit stehen dabei im Fokus. Nichtsdestotrotz ist die Unabhängigkeit bei Doppelmandaten eines der grössten Risiken, die im Bereich der Unabhängigkeit zum Tragen kommen. Damit dieses Risiko möglichst gering gehalten werden kann, sind solche Aufträge mit dem Prüfkunden zwingend schriftlich zu dokumentieren. An dieser Stelle wird auf die Auftragsbestätigung zur Durchführung von Doppelmandaten des Schweizerischen Instituts für die Eingeschränkte Revision verwiesen.

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Seminare des Schweizerischen Instituts für die Eingeschränkte Revision
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Wiederzulassung
St.Gallen: 2. September 2013
Zürich: 4. September 2013
Chur: 10. September 2013
Luzern: 17. September 2013
Bern: 24. September 2013

Eingeschränkte Revision nach neuem Rechnungslegungsrecht
Pfäffikon SZ: 9. Dezember 2013
Olten: 16. Dezember 2013

Spezialfragen zur Eingeschränkten Re­vision
Luzern: 4. Dezember 2013
Chur: 17. Dezember 2013

Information und Anmeldung
TREUHAND|SUISSE
Kurssekretariat Sektion Zürich
www.treuhandsuisse-zh.ch

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