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Der Bundesrat hat beschlossen, dass Kantone und Gemeinden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Finanzierung ihrer Vorsorgeeinrichtungen erst bis Ende 2014 umsetzen müssen. Damit hat er die bisher vorgesehene Frist um ein Jahr verlängert. Das Parlament verabschiedete am 17. Dezember 2010 Bestimmungen, wonach das Finanzierungsmodell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und für teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand eine Ausfinanzierung von 80 % innert 40 Jahren vorgeschrieben wird. Die Einrichtungen sollen zudem rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden. Der Bundesrat legte das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 fest. Für die Anpassung an die organisatorischen Anforderungen hatten die Vorsorgeeinrichtungen ursprünglich Zeit bis Ende 2013. Diese Übergangsfrist wurde gewährt, um den umfangreichen kantonalen und kommunalen Gesetzgebungsprozessen Rechnung zu tragen. In manchen Kantonen wird die Umsetzung nicht bis Ende 2013 erfolgen können. Der ­Bundesrat hat aber keine gravierenden Versäumnisse der verantwortlichen Instanzen festgestellt. Er hält eine Fristverlängerung bis Ende 2014 für vertretbar und notwendig.

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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 27.06.13, www.bsv.admin.ch)

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