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Das Steuerstrafrecht trägt entscheidend dazu bei, dass die Steuern ordnungsgemäss bezahlt werden. Das geltende Recht weist aber verschiedene Schwächen auf. Insbesondere gelten für die einzelnen Steuerarten stark unterschiedliche Regelungen, Untersuchungsmittel und Kompetenzen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Betroffene und zu Behinderungen im Verfahren. Der Bundesrat will die wesentlichen Schwächen beseitigen. Der Bundesrat hat eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 30. September 2013 dauert.

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Eckwerte der Revision des Steuerstrafrechts / Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI)
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3
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Einheitliche Straftatbestände: Die Straf­tatbestände sollen inhaltlich gleichartig gestaltet werden. Die Vorlage umfasst einheitliche Regeln für die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben sowie über das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Einheitliches Verfahren: Für alle Verfahren des Steuerstrafrechts kommt ein gleichartiges Verfahrensrecht zur Anwendung. Bei den indirekten Steuern (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben) ist dies bereits der Fall, während bei den direkten Steuern (Einkommens- und Gewinnsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden) dagegen mit Ausnahme der Ermittlungsverfahren im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen die Bestimmungen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens (bei Hinterziehung) bzw. die Regeln des Strafprozessrechts (bei Steuerbetrug) zur Anwendung kommen. Neu soll dasselbe Verfahrensrecht wie für die indirekten Steuern gelten.

Klare Zuständigkeiten: Zuständig für Verfahren der indirekten Steuern bleiben die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidg. Zollverwaltung (EZV). Für die direkten Steuern bleiben die kantonalen Steuerbehörden zuständig. Damit wird die bestehende Sachkompetenz erhalten und genutzt. Gegenseitige Meldepflichten unter den Behörden dienen der Vermeidung einer Überbestrafung.

GAFI: Die internationalen Standards der Groupe d’action financière (GAFI) wurden von 2009 bis 2012 bedingt durch die Entwicklung der internationalen Finanzkriminalität einer vertieften Revision unterzogen. Die GAFI hat im Februar 2012 die 40 neu revidierten Empfehlungen verabschiedet. Die Schweiz ist zu deren Umsetzung verpflichtet. Dabei sind neu schwere Steuerdelikte als Vortat zur Geld­wäsche zu definieren. Im Rahmen der am 27. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage wird deshalb der Steuer­betrug neu konzipiert und ein schwerer Fall (ab einer Summe von 600 000 Franken) als Verbrechen definiert. Dieser Verbrechens­tatbestand bildet eine Vortat zur Geldwäsche. Die Steuerstrafrechtsrevision übernimmt diese neuen Tatbestände.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 30.05.13, www.efd.admin.ch)

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