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Das Bundesgericht stellt klar, dass sowohl der Vorbezug als auch die Rückzahlung desselben bis zum Eintritt des Vorsorgefalles möglich sind. Eine unterschiedliche Behandlung des Vorbezuges und dessen Rückzahlung erscheinen dem Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit als nicht sachgerecht. Das Bundesgericht bestätigt die im BGE 135 V 13 begründete Auf­fassung, wonach kein Anlass besteht, den Vorbezug bei bevorstehender Invalidität zu verunmöglichen. In diesem Entscheid hatte das Gericht auch angemerkt, dass eine Rückzahlung des Vorbezugs nach Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr möglich ist. Diese Anmerkung konkretisiert das Bundesgericht und stellt fest, dass aus Artikel 30d Abs. 3 lit. b BVG umgekehrt zu schliessen ist, dass auch die Rück­erstattung bis zum Eintritt des Vorsorgefalls zulässig ist. Für die Rückzahlung eines Vorbezugs ist nach Auffassung Vorsorgeeinrichtung nicht wie beim Vorbezug auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Vielmehr soll bereits bei bestehender Arbeitsunfähigkeit die Rück­zahlung nicht mehr zugelassen werden. Das Bundesgericht lehnt eine solche ungleiche Behandlung mangels einer gesetzlichen Grundlage ab. Eine derartige Beschränkung würde im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Artikel 30d Abs. 3 lit. b BVG stehen.

Art. 30d Abs. 3 BVG

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(BGer., 17.09.12 {9C_419/2011}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 131, 5.03.2013)

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