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Vorliegend gibt es kaum Indizien, die für eine Qualifizierung als Beteiligungshändler sprechen. Das Bundesgericht geht auf die Finanzierung des Beteiligungserwerbs, das Unternehmerrisiko sowie die besondere Berufsnähe oder spezielle Branchenkenntnis ein. Beteiligungen sind dem Geschäftsvermögen auch dann zuzuordnen, wenn sie für Geschäfts­zwecke erworben worden sind. Eine enge wirtschaftliche Beziehung für sich allein vermag noch nicht für eine Zuordnung der Aktien zum Geschäftsvermögen zu genügen. Erforderlich ist in jedem Fall der – in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und verwirklichte – Wille, die Beteiligungsrechte konkret dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern. Einem Inhaber von Beteiligungsrechten ist unbenommen, deren Wert durch Mitwirkung in der Gesellschaft mehren zu wollen, sei es als Aktionär mit Anträgen an die Generalversammlung, sei es als Mitglied des Verwaltungsrats im Rahmen seines Mandats. Auch hier ist aber die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft zu beachten: Der Inhaber von Beteiligungsrechten handelt bei den genannten Tätigkeiten für die Gesellschaft als Mitglied der Gesellschaftsorgane (Generalversammlung, Verwaltungsrat) bzw. als Organträger. Das Bundesgericht misst dem Indiz der Wertsteigerung im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten keine entscheidende Bedeutung zu.

Art. 16 Abs. 1 und 3, Art. 18 DBG; Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1 StG VD; Art. 7 und Art. 8 StHG

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(BGer., 25.09.12 {2C_115/2012}, StR 2013, S. 56)

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