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Besteht aufgrund des Arbeitsvertrags und der langjährigen Übung im Dezember bereits Gewissheit über die Höhe eines Bonus, so ist es nicht massgebend, dass der Bonus erst im Januar formell durch den Verwaltungsrat beschlossen wird. Der Besteuerungszeitpunkt liegt somit im Steuerjahr, in dem Gewissheit über den Bonus herrscht.
Art. 17 Abs. 1 DBG
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(BGer., 17.10.12 {2C_319/2012}, ZStP 2013, S. 45)
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