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Es ist als störend zu bezeichnen, dass das ­Steueramt der Stadt Zürich und das kantonale Steueramt Zürich zur Art der subjektiven Steuer­pflicht (beschränkt bzw. unbeschränkt) während verhältnismässig langer Zeit unterschiedliche Auffassungen vertraten und der Kanton Obwalden erst spät bzw. nur über Umwege vom Vorhaben der Zürcher Steuerbehörden erfuhr. Gleichwohl kann die vom Kanton Obwalden erhobene Einrede der Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich nicht gehört werden. Die subjektive Steuerpflicht einer Person ist eine steuerbegründende Tatsache, sodass der Beweis dafür der Steuer­behörde obliegt. Entsprechend dem System der gemischten Veranlagung ist die steuerpflichtige Person dabei mitwirkungspflichtig. Der steuerpflichtigen Person kann aber der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist auch im interkantonalen Verhältnis massgebend. Die Regel kann gleichermassen herangezogen werden, wenn der Ort des Hauptsteuerdomizils oder ein Nebensteuerdomizil (sekundäres Steuerdomizil oder Spezialsteuer­domizil) fraglich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solches neu begründet oder ein bisheriges aufgehoben wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Bild einer Verlagerung der Wohnverhältnisse, die nie restlos vollzogen wurde.

Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 24 Abs. 1 ZGB

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(BGer., 17.08.12 {2C_92/2012}, StR 2012, S. 828)

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