Unternehmensnachfolgen und Unternehmensbewertungen sind äusserst vielschichtige Arbeiten bzw. Projekte, welche neben ökonomischen und finanziellen insbesondere durch zivil-, gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte geprägt sind. Dieser Beitrag befasst sich mit einigen dieser Aspekte und versucht, aktuelle Erkenntnisse fallbezogen darzustellen und zu erläutern. Die verschiedenen Themenpunkte werden aufgrund ihrer Fülle in drei Teilen in dieser und den folgenden Nummern des TREX präsentiert.
Im Einzelnen werden folgende Aspekte abgehandelt: Auftrag zur Unternehmensbewertung und funktionaler Unternehmenswert, rechtliche Bestimmungen zur Unternehmensbewertung, insbesondere wirklicher Wert, rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge, Asset Deal und Share Deal, Datenkonsistenz und Übereinstimmung von Investitionen und Abschreibungen im Residualwert als Prämissen der Unternehmensbewertung sowie Kapitalkostensätze vor und nach Steuern in Abhängigkeit von der Unternehmensrechtsform und WACC bei überschuldeten Unternehmen mit positivem Ertragswert.
Inhalt
- Ausgangslage – Fallbeschreibung
- Rechtliche Vorschriften zur Unternehmensbewertung
- Bewertungsanlass und Auftrag zur Unternehmensbewertung
- Funktionaler Unternehmenswert mit unterschiedlichen Wertrichtungen und -dimensionen
- Rechtliche Aspekte der entgeltlichen Unternehmensnachfolge
- Prämisse der gleichen Unternehmenswertresultate bei den verschiedenen Ertragswertmethoden
- Szenarien der Müllerhofer AG
- Steuerliche Aspekte im Rahmen der Unternehmensbewertung
- Fazit
Entgeltliche Unternehmensnachfolgen bedingen die Finanzierung des Kaufpreises für das zu übertragende Unternehmen durch den Übernehmer. Oft stellt diese Finanzierung eine grosse Herausforderung für den Übernehmer dar. Auch befinden sich die übernehmerseitigen Personen nicht selten in einer Lebensphase, in welcher relevante familiäre Verpflichtungen bestehen und allenfalls zusätzliche Engagements in Form von Eigenheiminvestitionen vorliegen. Nicht zuletzt deswegen ist der Übernehmer deshalb oft nicht der Lage, den Kaufpreis des zu übertragenden Unternehmens vollständig mit Eigenkapital zu finanzieren, weshalb im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung in vielen Fällen der Einbezug von zinstragendem Fremd- bzw. Hybridkapital eines Finanzinstituts bzw. -intermediärs erforderlich ist.1, 2
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den fiktiven, jedoch realistischen Fall der Müllerhofer AG, Aarau.3 Sie ist ein fiktives Produktions- und Handelsunternehmen und beschäftigt nebst Herrn Müllerhofer einige Mitarbeiter/innen. Siehe in Abbildung 1, teilweise zusammengefasst und mit auf tausend Franken gerundeten Zahlen, die handelsrechtlichen Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2008 bis 2012 (Ist-Zahlen). Die Gliederung berücksichtigt dabei das neue Rechnungslegungsrecht, welches am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
In den Punkten 7 und 8 werden die Ist-Zahlen der Müllerhofer AG mit Planzahlen der Jahre 2013 bis 2017 weitergeführt.
Im Rahmen der entgeltlichen Unternehmensnachfolge mit dem Speziesgut Unternehmen, für das kein transparenter Markt besteht, gilt grundsätzlich, dass schliesslich nur diejenige Grösse Wert bzw. Marktwert sein kann, die bezahlt wird bzw. bezahlt werden kann.4 Alle davon abweichenden – in der Regel vorbestehenden – Unternehmenswerte sind theoretischer Natur, gewissermassen mögliche Unternehmenswerte und Resultate der funktionalen Unternehmensbewertung.
Der Preis bzw. Marktwert entspricht damit dem bezahlten Unternehmenswert, welcher sich als Folge der Subjekt-Objekt-Subjekt-Beziehung einerseits durch den vom Unternehmen generierten, dem Übernehmer zukommenden prognostizierten Nutzen und anderseits durch Angebot und Nachfrage bestimmt.5
Diese Betrachtung entspricht unter rechtlichen Aspekten der Vertragsfreiheit, wonach die Festlegung des bezahlten Unternehmenswerts bzw. Unternehmenspreises im freien Willen von Übergeber und Übernehmer liegt.6 Der zwischen Übergeber und Übernehmer ausgehandelte und bezahlte Unternehmenswert ist deshalb grundsätzlich der richtige und gültige. Den sog. gerechten Preis (iustum pretium) gibt es nicht.7
Schranken der Vertragsfreiheit und damit in der Festlegung des bezahlten Unternehmenswerts sind namentlich zwingendes Recht, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten und das Recht der Persönlichkeit sowie die Nichtigkeit und vor allem die Übervorteilung.8, 9 Übervorteilung bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge ist gegeben, wenn in objektiver Hinsicht ein offenbares Missverhältnis zwischen objektiviertem Unternehmenswert und bezahltem Unternehmenswert durch einen Vertrag begründet wird und in subjektiver Hinsicht seitens der schwächeren Partei, welche oftmals der Übernehmer ist, Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn vorliegt und diese Schwäche durch die andere Partei, welche umgekehrt in der Regel der Übergeber ist, ausgebeutet wird.10 Der Schutz vor Übervorteilung ist gerade bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge besonders wichtig, da Übergeber und Übernehmer sich bezüglich der Bestimmung des Unternehmenswerts weitestgehend auf Sachverständige verlassen müssen und sich über den wirklichen Wert des Unternehmens nur schwer ein richtiges Bild machen können.11
Zwingende Bestimmungen zum Unternehmenswert sind z.B. in Art. 685b OR im Zusammenhang mit der Übertragung vinkulierter Namenaktien, in Art. 788 OR betreffend Übertragung eines GmbH-Stammanteilscheins infolge Erbgangs oder ehelichen Güterrechts und die Verwertung eines Stammanteils eines ausgeschlossenen Gesellschafters sowie an mehreren Stellen im Fusionsgesetz zu den Unternehmensumstrukturierungen zu finden.12, 13
Sowohl in Art. 685b und 788 OR als auch in Art. 7 Abs. 2 und 6, Art. 23 Abs. 2 Bst. a und Art. 56 Abs. 5 FusG wird mit dem Begriff des wirklichen Werts operiert. Die Verwendung des Begriffs «wirklicher Wert» suggeriert, dass es auch nicht wirkliche (nicht reale) Unternehmenswerte gibt, was problematisch ist, weil diese Begriffsumkehrung zum Ergebnis führt, dass unter dem wirklichen Wert ein realer Wert, also der äussere bzw. bezahlte Unternehmenswert, verstanden werden müsste und es sich damit bei den nicht wirklichen Werten um rein rechnerische bzw. innere Werte handelt, wobei es gemäss Bundesgericht gerade umgekehrt ist.14
Der Begriff des wirklichen Werts findet sich erstmals und ohne nähere Erklärung im Gesetzesentwurf des Bundesrats über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des schweizerischen Obligationenrechts vom 21. Februar 1928, dem das Parlament in diesem Punkt diskussionslos zustimmte.15 In der Botschaft über die Revision des Aktienrechts vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass es sich beim wirklichen Wert bei kleinen und mittleren Unternehmen, analog dem Kurswert bei börsenkotierten und vorbörslich gehandelten Aktien, ebenfalls um einen Verkehrswert handelt, was wiederum ein äusserer Wert ist.16 Deshalb sind nach seiner Auffassung neben dem Wert des Anteils an der Gesellschaft alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, welche den Verkehrswert beeinflussen, wie der Preis in der Kaufofferte, der Umfang des Minderheitspakets (mit oder ohne Sperrminorität) und die Zukunftsaussichten des Unternehmens.17 Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht zu Art. 685b OR handelt es sich beim wirklichen Wert allerdings um den inneren Wert, welcher als ein objektiver Gesamtwert der Gesellschaft, d.h. als Unternehmenswert, unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert zu bestimmen ist.18
Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen, deren Titel weder haupt- noch in der Regel vorbörslich gehandelt werden und für die es deshalb keine Kurswertnotierungen gibt, kann u.E. der wirkliche Wert im Sinn des Übernahmeangebots der Gesellschaft nicht ein äusserer Wert, sondern nur der innere Wert sein. Die Botschaft zum Fusionsgesetz wiederum definiert den Begriff «wirklicher Wert» für das Fusionsgesetz nicht und verwendet ihn ohne nähere Umschreibung.19
Das Bundesgericht hat den wirklichen bzw. inneren Wert bei der Übertragung vinkulierter Namenaktien gemäss Art. 685b f. OR in drei seiner Entscheide bestimmt und bestätigt.20 Bei seiner Bestimmung sind folgende wesentliche Elemente zu beachten:
- Die Bewertung der Aktien und damit die Unternehmensbewertung hat sich auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Zustimmung zur Übertragung der Aktien zu beziehen.21
- Unter dem Begriff «wirklicher bzw. innerer (Unternehmens-)Wert» ist der Anspruch des Veräusserers bzw. Erwerbers auf volle Entschädigung seiner Beteiligung zu verstehen.22
- Für die Feststellung des wirklichen (Unternehmens-)Werts bzw. des Anspruchs auf volle Entschädigung gelangen je nach Situation, in welcher sich das Unternehmen befindet, unterschiedliche Bewertungsmethoden zur Anwendung.
– Das Bundesgericht unterscheidet primär zwischen Fortführungs- und Liquidationswert.
– Da prinzipiell von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, hat die Bewertung grundsätzlich zum Fortführungswert zu erfolgen, ausser es liegt eine Ausnahmesituation vor.23 Der Fortführungswert gilt selbst dann, wenn der Liquidationswert höher ist als der Fortführungswert, aber die Fortführung des Unternehmens gegeben oder beabsichtigt ist.24
– Der Liquidationswert kommt nur in Ausnahmesituationen zum Tragen, z.B. wenn das Unternehmen wegen ungenügender Rentabilität vor der Auflösung steht, oder für Unternehmen, in denen die Rentabilität absichtlich tief gehalten wird mit dem Ziel, die Bewertung der Aktien zu beeinflussen, sowie allgemein für Missbrauchsfälle.25, 26
– Der Fortführungswert ist in der Regel als Gesamtwert des Unternehmens unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert zu berechnen.27 Auf den Ertragswert allein abzustellen ist hingegen, wenn derselbe und der Substanzwert sich so stark unterscheiden, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber dennoch ausser Frage steht.28
– Nichtbetriebliches Vermögen ist separat zu bewerten und zum Fortführungswert hinzuzuzählen.29 - Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragung nicht erschweren.30
– Die Vinkulierungsbestimmungen in den Statuten können zwar in einem engen Rahmen die Grundsätze der Methode der Ermittlung des wirklichen Werts näher festlegen, dagegen dürfen sie nicht zu einem Abweichen vom wirklichen Wert als innerem objektiviertem Unternehmenswert führen.31 Problematisch und nur unter ausserordentlichen Umständen akzeptabel sind z.B. Wertbestimmungen, wonach der wirkliche Wert dem Substanz-, Liquidations- oder Steuerwert entspricht.32
– Die Wertfestlegung durch einen Schiedsgutachter ist indessen denkbar. Mit der Einsetzung eines Schiedsgutachters zur endgültigen Festlegung des wirklichen Werts für alle Parteien wird zwar der gemäss Art. 685b Abs. 5 OR vorgesehene ordentliche Rechtsweg ausgeklammert. Wirksam wäre eine solche schiedsrichterliche Bestimmung allerdings, falls die Zustimmung der Parteien gemäss Art. 6 KSG vorliegt.33
– Problematisch ist indessen die statutarische Bestimmung, wonach die Revisionsstelle der Gesellschaft als Schiedsgutachterin den wirklichen Wert für alle Parteien festlegt. Als Revisionsstelle der Gesellschaft ist sie deren Organ. Obschon sie gemäss Art. 727c OR vom Verwaltungsrat und vom Stimmenmehrheitsaktionär unabhängig sein muss, besteht im Streitfall die faktische Schwierigkeit für die Revisionsstelle aufgrund ihrer Organstellung und ihrer Nähe zum Verwaltungsrat und zum Stimmenmehrheitsaktionär, einen wirklichen, d.h. inneren objektivierten Wert auch für die Gegenpartei zu bestimmen.34
Ausgangslage für die Unternehmensbewertung von kleinen und mittleren Unternehmen ist regelmässig ein bestimmter Bewertungsanlass, wobei hauptsächlich folgende Kategorien unterschieden werden können:35
- Verkauf bzw. Kauf eines Unternehmens,
- Austritt oder Ausschluss von Gesellschaftern oder Minderheitsbeteiligten aus einem Unternehmen,
- Übertragung eines Unternehmens im Rahmen des Güter- oder Erbrechts,
- rechtliche Umstrukturierung eines Unternehmens (Fusion, Spaltung, Umwandlung),
- Beteiligung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an einem Unternehmen,
- Eigen- und Fremdkapitalerhöhungen bei einem Unternehmen,
- Vermögenssteuerwert eines Unternehmens als Steuerberechnungsgrundlage für die Vermögenssteuer,36, 37
- Verkehrswert eines Unternehmens als Steuerberechnungsgrundlage für die Emissionsabgabe.38
Es ist evident, dass für die Frage der Vornahme einer Unternehmensbewertung nicht ausschlaggebend ist, ob der Bewertungsanlass direkt entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur ist, das Unternehmen bspw. Gegenstand eines Kaufgeschäfts oder einer Schenkung ist, sondern der Wert bzw. Preis des Unternehmens finanzielle Auswirkungen auf die vielfältigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Transaktionen zwischen den beteiligten Parteien hat.
Ausgangslage und Bewertungsanlass für die entgeltliche Unternehmensnachfolge ist je nach Blickwinkel die Übergabe oder Übernahme eines Unternehmens. Für die ganze Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist primär nicht so sehr entscheidend, in welchem Leistungssektor das Unternehmen, welches übertragen wird, tätig ist, z.B. Produktion, Handel oder Dienstleistung, sondern vielmehr, welcher Wert bzw. Preis dem Unternehmen beigemessen wird. Die Übergabe oder Übernahme eines Unternehmens kann im Hinblick auf die Lösung von Fragen wie betreffend die Steuern, die Finanzierung, die zivilrechtlichen Aspekte und die Suche nach dem geeigneten Übernehmer nur insoweit konkret erfolgen, als die beteiligten Parteien, insbesondere der Übergeber, gestützt auf eine Unternehmensbewertung, eine möglichst klare und realistische Vorstellung über den Wert bzw. Preis des Unternehmens haben. Letztlich geht es bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge um die Disposition eines finanziellen Werts.
Steht der Bewertungsanlass für die entgeltliche Unternehmensnachfolge fest, nämlich die Disposition des finanziellen Werts des Unternehmens durch Übertragung des Unternehmens vom Übergeber auf den Übernehmer, erfolgt der entsprechende Auftrag zur Unternehmensbewertung.
Der Auftrag zur Unternehmensbewertung ist ein einfacher Auftrag.39 Sein Umfang bestimmt sich, insoweit er nicht ausdrücklich bezeichnet ist, nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts.40 Aufgrund der unterschiedlichen Wertrichtungen und -dimensionen, die eine Unternehmensbewertung, neben den Bewertungsanlässen, durch vor allem subjektive und objektive Unternehmensbewertungsfunktionen bewirkt, empfiehlt es sich, zumindest den Bewertungsanlass und die Funktion der Unternehmensbewertung im Auftrag explizit zu bestimmen.41 Allenfalls kann, sofern das entsprechende Verständnis seitens des Auftraggebers bzw. Übergebers oder Übernehmers gegeben ist, wobei dieses durch den Auftragnehmer bzw. Bewerter im Zuge der Bestimmung des Auftrags geweckt worden sein kann, selbst die Unternehmensbewertungsmethode im Auftrag genannt werden.
Es ergibt sich daraus für die Formulierung des Auftrags zur Unternehmensbewertung, dass der Auftraggeber, sei es der Übergeber oder der Übernehmer oder beide zusammen, und der beauftragte Bewerter den Umfang des Auftrags zur Unternehmensbewertung gemeinsam bestimmen, indem:
- der Bewertungsanlass (z.B. Kauf, Verkauf, Scheidung, Erbfolge),
- die Aufgabe (Funktion) der Bewertung, d.h. Schieds- bzw. Einigungswert, Entscheidungswert oder Argumentationswert,42 und
- ggf. die Unternehmensbewertungsmethode
im Auftrag explizit formuliert werden.43
In der Folge wird das Augenmerk auf die mit der Auftragsformulierung bestimmte subjektive oder objektive Unternehmensbewertungsfunktion mit unterschiedlichen Wertrichtungen und -dimensionen gerichtet.
Prinzipiell lassen sich die beiden Wertrichtungen objektivierter und subjektiver Unternehmenswert auf praktisch alle Bewertungsanlässe anwenden. In entwicklungshistorischer Hinsicht der Unternehmensbewertung wurde, ergänzend zu den Bewertungsanlässen, mit Beginn der Unterscheidung der verschiedenen Funktionen, die eine Unternehmensbewertung ausüben kann, die ursprüngliche Diskussion um objektivierte und subjektive Unternehmenswerte zu einer eigentlichen aufgabenbezogenen, funktionsspezifischen Unternehmensbewertungslehre ausgebaut mit dem Ziel, einen funktionalen Unternehmenswert zu ermitteln.44
Der Begriff «funktionaler Unternehmenswert» besagt, dass der Bewerter aufgrund des Bewertungsanlasses und der zu lösenden Aufgaben die Unterscheidungskriterien für die Unternehmensbewertung definieren wird.45 Die Frage lautet für den Bewerter: Welches ist die Funktion (Aufgabe) der konkreten Unternehmensbewertung?
Demgemäss kann die bewertende Person folgende Aufgaben übernehmen:
- Vermittlungs- oder Konfliktlösungsfunktion mit dem Arbitriumwert,
- Beratungsfunktion mit dem Entscheidungswert,
- Argumentationsfunktion mit dem Argumentationswert.46, 47
In der Folge werden diese unterschiedlichen Wertrichtungen und -dimensionen für die entgeltliche Unternehmensnachfolge analysiert.
Arbitrium heisst unparteiisches Gutachten, Schiedsspruch. Der Arbitriumwert ist demgemäss ein objektivierter Unternehmenswert, welcher von den an der Unternehmensbewertung beteiligten Parteien unbeeinflusst ermittelt wird.48 Hingegen ist er konkret für das von ihnen getragene Rechtsverhältnis unter Beachtung der darauf anwendbaren Rechts- bzw. Vertragsnormen zu bestimmen.49, 50 Er kommt im Rahmen der entgeltlichen Unternehmensnachfolge zum Tragen, wenn sich Übergeber und Übernehmer auf einen Bewerter ihres Vertrauens einigen51 und basiert auf konsistenten52, betrieblich objektiven und erkennbaren Daten des Unternehmens.53
Die Funktion des Bewerters ist, mittels des Arbitriumwerts zwischen Übergeber und Übernehmer zu vermitteln oder allenfalls bestehende Konflikte zu beseitigen. Die Interessen von Übergeber und Übernehmer werden bei der Errechnung des Arbitriumwerts ausser Acht gelassen, finden sich aber anderseits – geht man davon aus, dass diese in der Regel anfänglich einander entgegengesetzte Vorstellungen bezüglich der Höhe des Unternehmenswerts haben – gleichwohl, wenn auch nicht gleichermassen, in der Unternehmensbewertung wieder.54
Schön versteht den Arbitriumwert als Synthese verschiedener subjektiver Vorstellungen mit zum Teil entgegengesetzten Interessen.55 Dieser Betrachtung kann gefolgt werden, insofern die Synthese als Aufhebung der ursprünglich gegenläufigen subjektiven Wertvorstellungen in einen darüberstehenden, von ihnen losgelösten, eigenständig ermittelten Unternehmenswert erkannt wird, nicht aber als Zusammenfügung der beiden subjektiven Wertvorstellungen zu einem rechnerischen Ganzen, da der Arbitriumwert per definitionem nicht das arithmetische Mittel der ursprünglichen subjektiven Wertvorstellungen von Übergeber und Übernehmer ist, sondern ein davon losgelöster und unter Anwendung eines Unternehmensbewertungsmodells unabhängig ermittelter objektivierter Unternehmenswert.56 Der Arbitriumwert ist vorerst ein objektivierter Unternehmenszielwert im Sinn eines Unternehmensausgangswerts und hat das Ziel, die Unternehmenswertvorstellungen von Übergeber und Übernehmer in Einklang zu bringen. Er ist mit dem Einigungswert im Sinn des Unternehmensschlusswerts identisch und entspricht damit dem bezahlten Unternehmenswert, sobald Übergeber und Übernehmer ihre Unternehmenswertvorstellungen durch Verhandlungen untereinander und mit dem Arbitriumwert in vollständige Übereinstimmung gebracht haben.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Arbitriumwert ein objektivierter Unternehmenswert ist. Aus der Sicht der Funktionslehre und des funktionalen Unternehmenswerts kommt dem Arbitriumwert Vermittlungs- und Konfliktlösungsfunktion zu. Abbildung 2 verdeutlicht die Funktion des Arbitriumwerts.
Die Anwendung des Arbitriumwerts setzt voraus, dass Übergeber und Übernehmer zusammen den Auftrag zur Unternehmensbewertung erteilen bzw. diesem zustimmen, beide ein gutes Vertrauensverhältnis zueinander und ein ebenso gutes Vertrauensverhältnis zum Bewerter haben.
Der Arbitriumwert eignet sich für alle Situationen, in denen ein objektivierter Unternehmenswert ermittelt werden soll, u.a. für:
- Verkauf und Kauf, wobei die Anwendung des Arbitriumwerts unter fremden Dritten eher selten ist, dafür innerhalb der Familie und innerhalb des Unternehmens (Management-Buy-out bzw. Employee-Buy-out57) häufig vorkommt,
- Abwehr Dritter im Fall vinkulierter Namenaktien aufgrund deren wirklichen Werts,58
- bestimmte Fälle von Umstrukturierungen wie Fusionen und Umwandlungen, bei denen der wirkliche Wert gesetzlich vorgeschrieben ist,59
- Erbfolge und Erbteilung.
Der Entscheidungswert ist ein subjektiver Wert, und der Bewerter hat den Auftrag, im Interesse seiner Partei zu handeln und den Unternehmenswert danach auszurichten.60 Anders als der Arbitriumwert, der nicht nur betriebswirtschaftlich orientiert, sondern vor allem ein vom Recht geprägter und bestimmter Unternehmenswert ist, liegt der Entscheidungswert im Gegensatz dazu ganz auf der Linie der Betriebswirtschaftslehre als entscheidungsorientierter Wissenschaft und ist unter rechtlichen Aspekten der Vertragsfreiheit zuzuordnen, wonach die Festlegung von bezahltem Unternehmenswert bzw. Unternehmenspreis im freien Willen von Übergeber und Übernehmer liegt.61
Die Funktion des Bewerters bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge ist, Übergeber oder Übernehmer mittels der je auf sie ausgerichteten Entscheidungswerte im Sinn von Unternehmensgrenzwerten ihren Verhandlungsspielraum aufzuzeigen und ihnen so zu einer möglichst rationalen Entscheidung im Hinblick auf die Übertragung des Unternehmens zu verhelfen.62 Der Entscheidungswert ist folglich je nach Sichtweise von Übergeber und Übernehmer ein Minimal- oder Maximalwert für das Unternehmen und wird in aller Regel der anderen Partei nicht bekannt gegeben.63 Er ist demnach ein interner subjektiver Zielgrenzwert der einzelnen Parteien und weicht beinahe immer vom schliesslich bestimmten Preis für das Unternehmen ab.64 Er stimmt dann mit dem Preis überein, wenn Übergeber oder Übernehmer ihre Zielgrenzwertvorstellungen bei den Wert- und Preisverhandlungen vollumfänglich durchsetzen können, was neben dem Verhandlungsgeschick wesentlich durch die Angebots- und Nachfragesituation bestimmt ist.65
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheidungswert ein subjektiver Unternehmenswert ist. Aus der Sicht der Funktionslehre und des funktionalen Unternehmenswerts ist die Aufgabe des Entscheidungswerts, die Verhandlungsparteien mit entsprechenden Wertgrundlagen zu versorgen, um eine möglichst rationale Entscheidung treffen zu können. Der Entscheidungswert stellt für den Übergeber des Unternehmens die Preisuntergrenze und für den Übernehmer die Preisobergrenze dar. Abbildung 3 verdeutlicht die Funktion des Entscheidungswerts.
Die Anwendung des Entscheidungswerts setzt voraus, dass Übergeber und Übernehmer, je unabhängig voneinander, einer Person ihres Vertrauens den Auftrag zur Unternehmensbewertung erteilen und den für sie ermittelten Entscheidungswert der anderen Partei nicht bekannt geben.
Der Entscheidungswert eignet sich für alle Situationen, in denen ein interner subjektiver Unternehmenswert ermittelt werden soll, u.a. für:
- Verkauf und Kauf, da insbesondere fremde Dritte typischerweise mit der anderen Partei entgegengesetzten Entscheidungswerten operieren,
- bestimmte Fälle von Umstrukturierungen wie Fusionen und Umwandlungen, bei denen der wirkliche Wert nicht zwingend ist,66
- Erbfolge und Erbteilung, sofern Erben und Vermächtnisnehmer eine Parteistellung beziehen.
Der Argumentationswert ist ebenfalls ein subjektiver Wert, der hingegen in seiner Wertdimension über den Entscheidungswert hinausgeht und deshalb zusätzlich parteiischer Natur ist.67 Er dient Übergeber und Übernehmer zur aktiven Beeinflussung der Preisverhandlungen und erfordert die Kenntnis des eigenen Entscheidungswerts und wird der Gegenpartei als Argumentations- und Beeinflussungsinstrument offengelegt.
Die Funktion des Bewerters bei der entgeltlichen Unternehmensbewertung ist, Übergeber oder Übernehmer, gestützt auf deren Entscheidungswert und ergänzt um zusätzliche subjektivierte Unternehmenswertbestimmungsfaktoren68, 69, mit Argumenten zur eigenen Wertstützung und Entkräftung der gegnerischen Angebote zu versorgen. Der Argumentationswert ist folglich ein externer subjektiver und parteiischer Wert, der nicht wirklich Zielgrenzwert ist und sich zwangsläufig fast immer vom schliesslich bestimmten Preis für das Unternehmen unterscheidet. Eine Übereinstimmung des Argumentationswerts einer der beiden Parteien mit dem Preis für das Unternehmen ist selbst hier denkbar, sofern die eine Partei der Argumentation der anderen Partei folgt und deren Argumentationswert als Preis zustimmt. In diesem Fall könnte sich, je nachdem, wie extrem die Wertdimension des Argumentationswerts ausfällt, die Frage nach einer Übervorteilung stellen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Argumentationswert ein parteiischer Unternehmenswert ist. Er dient der Untermauerung eigener und der Entkräftung gegnerischer Verhandlungsangebote. Der Argumentationswert verlangt die Kenntnis des eigenen Entscheidungswerts und wird der gegnerischen Partei bekannt gegeben. Der Argumentationswert unterscheidet sich vom Entscheidungswert durch die Veränderung einzelner oder mehrerer Unternehmenswertbestimmungsfaktoren. Abbildung 4 verdeutlicht die Funktion des Argumentationswerts.
Die Anwendung des Argumentationswerts setzt voraus, dass Übergeber und Übernehmer je vorgängig einen Entscheidungswert ermittelt haben, den sie der anderen Partei nicht offenlegen und der ihre Wertgrenze bestimmt.
Der Argumentationswert eignet sich für alle Situationen, in denen ein externer subjektiver Unternehmenswert ermittelt werden soll, u.a. für:70
- Verkauf und Kauf, da insbesondere fremde Dritte typischerweise mit den der anderen Partei entgegengesetzten Entscheidungs- und Argumentationswerten operieren,
- bestimmte Fälle von Umstrukturierungen wie Fusionen und Umwandlungen, bei denen der wirkliche Wert nicht zwingend ist,71
- Erbfolge und Erbteilung, sofern Erben und Vermächtnisnehmer eine Parteistellung beziehen.
Argumentationswert und Entscheidungswert und die Verhandlungen von Übergeber und Übernehmer über den Unternehmenswert bringen zum Ausdruck, dass die für die Unternehmenswertbestimmung eingesetzten Zukunftsdeterminanten72 nicht mit letzter Sicherheit auch so eintreffen, wie sie geplant werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um Prognosen, welche fundiert und aufgrund wissenschaftlicher Methoden ermittelt wurden. Eine gewisse Unsicherheit in ihrem Eintreten ist ihnen aber immanent.73
Es stellt sich damit die Frage, welche Auswirkungen diese Unsicherheiten haben und wie sich der Unternehmenswert entwickelt, falls einer oder mehrere dieser Unternehmenswertbestimmungsfaktoren verändert werden. Dazu wird das Verfahren der Sensitivitätsanalyse eingesetzt.74 Es werden dabei einzelne oder mehrere Prognosedeterminanten, in concreto Unternehmenswertbestimmungsfaktoren, bei sonst gleichbleibenden Formeln bzw. Rechenmodellen verändert.
- S. zum Begriff «Finanzintermediär» Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG. Der hier verwendete Begriff des Finanzintermediärs geht indessen über denjenigen des GwG hinaus. S. sogleich in FN 2.
- Es kann zwischen Finanzintermediären im engeren und weiteren Sinn unterschieden werden. Der Finanzintermediär im engeren Sinn bezeichnet eine Institution, die Kapital von Anlegern entgegennimmt und dieses an Kapitalnehmer weitergibt. Zu den Finanzintermediären im engeren Sinn gehören Banken, Investmentgesellschaften (auch Kapitalanlagegesellschaften), Venture Capital Funds, Versicherungen. Finanzintermediäre im weiteren und hier verstandenen Sinn sind Institutionen, welche den Handel zwischen Kapitalgebern und -nehmern ermöglichen oder erleichtern, bzw. überhaupt jedermann, der berufsmässig oder auch privat hilft, Vermögenswerte von Dritten zu übertragen. Dazu gehören Finanzmakler, Börsendienste sowie Rating-Agenturen bzw. vorliegend auch private Financiers.
- Gemäss www.zefix.ch existiert in der Schweiz keine Aktiengesellschaft dieses Namens.
- Blumer Karl, Die kaufmännische Bilanz, 10. Aufl., Zürich 1989 [Blumer], S. 260 f.; Helbling Carl, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl., Düsseldorf 1998 [Helbling, Unternehmensbewertung], S. 53, der feststellt, dass bei «nicht vertretbaren individuellen Gütern» wie Unternehmen als Ganzes kein transparenter Markt besteht; Schön Etienne, Unternehmensbewertung im Gesellschafts- und Vertragsrecht, Zürich 2000 [Schön], S. 170 FN 810 unter Verweis auf Wollny Paul, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 3. Aufl. 1994, N 1508.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 25 und 53, der darauf verweist, dass die Beziehung von Preis und «bezahltem Wert» bereits von Schmidt F., Die organisatorische Tageswertbilanz, 3. Aufl. 1951, definiert wurde. Simonek Madeleine, Steuerliche Probleme der Geschäftsnachfolge bei Ableben eines Personenunternehmers, Bern 1994 [Simonek], S. 102, die auf «... das den Wert des Gegenstandes bestimmende Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage ...» hinweist und unter dem Aspekt, dass es sich bei Unternehmen um Speziessachen handelt, feststellt, dass der Wert diesfalls «... nur für jedes Gut einzeln ermittelt werden [...] kann». S. auch Viel Jakob / Bredt Otto / Renard Maurice, Die Bewertung von Unternehmungen und Unternehmungsanteilen, 5. Aufl., Zürich 1975 [Viel / Bredt / Renard], S. 9 und 20 f., die den Unternehmenswert als Funktion dieser Subjekt-Objekt-Beziehung feststellen und ganz zu Beginn ihres Werkes ohne Verweis zitieren: «Es gibt keine absoluten Werte, denn es sind nicht die Dinge, die uns ihren Wert auferlegen, sondern der Mensch selbst ist es, der die Werte bestimmt.»
- Art. 19 OR, wonach der Inhalt des Vertrages innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgehalten werden kann. Es handelt sich dabei um die sog. Inhaltsfreiheit, welche Teil der Vertragsfreiheit ist, welche ihrerseits die Abschluss-, Partnerwahl-, Form- und Aufhebungsfreiheiten umfasst. BGE 130 III 495 E. 3 und 4, S. 499 ff. (Mitarbeiterbeteiligung); BGE 129 III 320 E. 5.2, S. 324 f. (Schmiergelder); BGE 129 III 35 E. 6.1, S. 42 (Post gegen Verein gegen Tierfabriken). Honsell Heinrich, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Aufl., Bern 2006 [Honsell], S. 38 f.; Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 3. Aufl., Basel 2003 [BSK-OR], Huguenin Jacobs, Art. 19/20 N 2 ff.; Kren Kostkiewicz Jolanta / Bertschinger Urs / Breitschmid Peter / Schwander Ivo, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002 [Handkommentar OR], Dasser Felix, Art. 19 N 1 ff.
- Honsell, S. 38 f. Für die Höhe des Preises beim Kauf s. Guhl Theo / Koller Alfred / Schnyder Anton K. / Ducrey Jean Nicolas, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000 [Guhl / Koller / Schnyder / Druey], § 41 N 3 f.
- Art. 19 Abs. 2 OR Bestimmung des Inhaltes, Art. 20 OR Nichtigkeit und Art. 21 OR Übervorteilung.
- Zur Übervorteilung s. Guhl / Koller / Schnyder / Druey, § 7 N 48 ff. und § 41 N 3 f. in Bezug auf die Höhe des Preises beim Kauf; Honsell, S. 38 f.; BSK OR I-Huguenin Jacobs, Art. N 1 ff.; Handkommentar OR, Dasser Felix, Art. 21 N 1 ff.
- Art. 21 Abs. 1 OR. BGE 123 III 292 (Übervorteilung). Handkommentar OR, Dasser Felix, Art. 21 N 1 ff.
- Guhl / Koller / Schnyder / Druey, § 7 N 48 ff.
- S. zum Thema rechtliche Vorschriften zur Unternehmensbewertung insbesondere Schön, S. 79 ff., der die Unternehmenswerttatbestände im Gesellschafts- und Vertragsrecht umfassend untersucht hat.
- Gegenstand des Fusionsgesetzes ist gemäss Art. 1 FusG die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.
- BGE 110 II 293 E. 2c, S. 297 (A. gegen P. AG); BGE 120 II 259 E. 2b, S. 261 (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG); BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c (Aktienwert). Böckli, § 6 N 270 ff.; Schön, S. 116.
- Botschaft Obligationenrecht, BBl 1928 I 205 ff., 245 und 391; BGE 120 II 259 E. 2b, S. 261 (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG).
- Botschaft Aktienrecht, BBl 1983 II 745 ff.; Schön, S. 207, der feststellt, dass es sich beim Verkehrswert, seinem Wortlaut entsprechend, um den Wert handelt, der sich aus dem Verkauf der Sache ergibt.
- Botschaft Aktienrecht, BBl 1983 II 745 ff., 901.
- BGE 110 II 293 (A. gegen P. AG) an mehreren Stellen, insbesondere E. 2c, S. 297; BGE 120 II 259 E. 2b, S. 261 (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG); BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E 2c (Aktienwert); Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004 [Böckli], § 6 N 222 erklärt, dass der wirkliche Wert «... in der Praxis im Sinne dessen ausgelegt worden [ist], was man in der Bewertungspraxis sonst als den inneren Wert der Aktie bezeichnet» und Guhl / Koller / Schnyder / Druey, § 67 N 79 f.
- Botschaft FusG, BBl 2000 4401, 4402, 4423 und 4488.
- Die beiden veröffentlichten BGE beziehen sich noch auf Art. 686 aOR, welcher in Abs. 4 bereits die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert vorsieht. BGE 110 II 293 (A. gegen P. AG); BGE 120 II 259 (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG); unveröffentlichter BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001 (Aktienwert). S. zum Begriff «wirklicher Wert» auch Flückiger Andreas, Richtlinien des Bundesgerichts für die Aktienbewertung, Was ist der «wirkliche» Aktienwert nach Art. 685b OR, ST 2003 [Flückiger], S. 263 ff.
- Art. 685b Abs. 1 und 4 OR. BGE 120 II 259 E. 2b, S. 260 f. (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG).
- Art. 685b Abs. 1 und 4 OR. BGE 120 II 259 E. 2b, S. 260 f. (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG); BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c (Aktienwert).
- BGE 120 II 259 E. 2b, S. 262 f. (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG). S. aber Helbling, Unternehmensbewertung, S. 76, der, sich auf Münstermann, S. 16, beziehend, das Prinzip der Zukunftsbezogenheit als einen Grundsatz der Unternehmensbewertung nennt und ausführlich S. 367 ff. zum Zukunftserfolg sowie Volkart Rudolf, Unternehmensbewertung und Akquisitionen, 2. Aufl., Zürich 2002 [Volkart, Unternehmensbewertung], S. 47 ff. zu Free-Cashflow-Projektionen und Datenbestimmung.
- BGE 120 II 259 E. 2c, S. 262 f. (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG); BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c (Aktienwert).
- BGE 120 II 259 E. 2b und 2c, S. 262 ff. (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG); BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2b (Aktienwert); Helbling, Unternehmensbewertung, S. 214 ff.
- Im Zusammenhang mit der Umschaltung auf die Unternehmensbewertung zum Liquidationswert ist auf Art. 685a Abs. 3 OR hinzuweisen, wonach die statutarische Übertragbarkeitsbeschränkung dahinfällt, sobald die Gesellschaft in Liquidation tritt. S. u.v. Böckli, § 6 N 37.
- BGE 120 II 259 E. 2b S. 261 (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG); BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c (Aktienwert). Böckli, § 6 N 222 f.; Guhl / Koller / Schnyder / Druey, § 67 N 79 f.
- BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c (Aktienwert).
- BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001, diverse Stellen (Aktienwert). Flückiger, S. 265; Helbling, Unternehmensbewertung, S. 232 ff.; Volkart, Unternehmensbewertung, S. 80 ff.
- Art. 685b Abs. 7 OR. Böckli, § 6 N 293 ff.; Flückiger, S. 263 f.
- Böckli, § 6 N 232; Flückiger, S. 263; Lutz Peter, Vinkulierte Namenaktien, Zürich 1988 [Lutz], S. 295.
- Böckli, § 6 N 232 f.; Flückiger, S. 264.
- Böckli, § 6 N 234. Das KSG ist heute für alle Kantone verbindlich.
- Urteil des Zürcher Obergerichts vom 9. Juli 1985, ZR 85 (1986) Nr. 89; Böckli, § 6 N 235.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 31 f.; Schön, S. 20 f.; Viel / Bredt / Renard, S. 19 f.
- S. stellvertretend für alle kantonalen Vermögenssteuern Art. 13 f. StHG, wonach der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen unterliegt, mithin auch Unternehmensvermögen bzw. Beteiligungen an Unternehmen, und das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet wird.
- S. in diesem Zusammenhang die Wegleitung Bewertung von Wertpapieren, Schweizerische Steuerkonferenz KS 28, Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28.08.2008.
- Gemäss Art. 8 Abs. 3 StHG sind Sachen und Rechte zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
- Art. 394 ff. OR. S. u.v. Guhl / Koller / Schnyder / Druey, § 49 1 ff.; Honsell, S. 302 ff.
- Art. 396 Abs. 1 OR. BGE 105 II 285 E. 1, S. 285 (Haftung des Chirurgen) = Pra 1980, 363 f.; BSK OR I-Weber, Art. 396 N 2 f.; Handkommentar OR, Bühler Roland, Art. 396 N 1.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 43 ff.; Simonek, S. 105 f., die auf die unterschiedlichen Bewertungsresultate «... je nach der vorgegebenen Aufgabenstellung» hinweist.
- S. dazu sogleich Punkt 4.3.
- Honsell, S. 303 ff.; BSK OR I-Weber, Art. 396 N 2 f.; Handkommentar OR, Bühler Roland, Art. 396 N 1.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 44; Schön, S. 21; Simonek, S. 105 f.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 44.
- S. insbesondere und sehr ausführlich zu dieser Dreiteilung Helbling, S. 44 und 46 ff.; Schön, S. 21; Fachmitteilung Unternehmensbewertung, Richtlinien und Grundsätze für die Bewertenden, Treuhand-Kammer 2008, S. 6 f.; Fachmitteilung Nr. 11, Unternehmensbewertung, Richtlinien und Grundsätze für die Bewertenden, Treuhand-Kammer, S. 5, die lediglich zwischen Beratungs- und Vermittlungsfunktion unterscheidet.
- Helbling, S. 45, und Simonek, S. 105, unterscheiden, analog wie Fachmitteilung 2008, S. 6 f., und Fachmitteilung Nr. 11, S. 5, beide verweisend auf UEC-Empfehlungen 1980 (Union Européenne des Experts Comptables Economiques et Financiers, ab 1986 ersetzt durch die FEE, Fédération des Experts-Comptables Européenne) und die HFA-Stellungnahme 2/1983 (Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.), zwischen der Funktion des Beraters als neutralem Gutachter, als Berater des Käufers oder Verkäufers und als Schiedsgutachter. Helbling, S. 44, weist darauf hin, dass die Funktion des neutralen Gutachters oft identisch ist mit derjenigen des Schiedsgutachters.
- Fachmitteilung 2008, S. 6 f.; Fachmitteilung Nr. 11, S. 5; Simonek, S. 105 f.
- Zu denken ist an Rechtsnormen wie Art. 685b OR, Art. 792 und 800 OR sowie Art. 7 Abs. 2 und 6, Art. 23 Abs. 2 Bst. a und Art. 56 Abs. 5 FusG, welche alle mit dem Unternehmenswertbegriff «wirklicher Wert» operieren. BGE 110 II 293 (A. gegen P. AG); BGE 120 II 259 (Erbengemeinschaft X. gegen Y. AG); BGE 4C.363/2000 vom 3. April 2001.
- Schön, S. 23, der daraus schliesst, dass der objektivierte Wert dabei keine Rolle spielt. Im Gegensatz zu Schön ist m.E. der objektivierte Unternehmenswert dabei relevant, da der Arbitriumwert immer nur unter Beachtung der auf das konkrete Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts- bzw. Vertragsnormen zum Zuge kommen kann, aber wiederum nur dann, wenn diese Rechts- bzw. Vertragsnormen die Ermittlung eines Arbitriumwerts als unparteiischen und deshalb objektivierten Unternehmenswert bestimmen. Würden die relevanten Rechtsnormen im konkreten Rechtsverhältnis einen subjektiven Wert verlangen, dürfte kein Arbitriumwert ermittelt werden. Fazit ist, dass, wenn die auf das konkrete Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts- bzw. Vertragsnormen die Ermittlung eines Arbitriumwerts verlangen, nur ein objektivierter Unternehmenswert zur Anwendung gelangen kann.
- Viel / Bredt / Renard, S. 30.
- Konsistent im Sinn von widerspruchsfrei.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 46; Simonek, S. 106. Für den Begriff des objektivierten Unternehmenswerts s. auch Wirtschaftsprüfer-Handbuch, Düsseldorf, S. 1059: «... der sich bei der Fortführung des Unternehmens in seinem Konzept und seinen Vorhaben unter Leitung des vorhandenen Managements mit allen realistischen Planungserwartungen im Rahmen seiner Marktchancen, finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Einflussfaktoren ohne Wertvorstellungen eines potenziellen Käufers und ohne wertverändernde Argumentationen des Verkäufers nach den Grundsätzen betriebswirtschaftlicher Unternehmensbewertung bestimmen lässt.»
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 46.
- Schön, S. 22 f., der sich auf Viel / Bredt / Renard, S. 30, bezieht. Viel / Bredt / Renard sprechen in diesem Zusammenhang hingegen nicht vom Arbitriumwert, sondern erkennen, dass «... der (Unternehmens-)Preis als Einigungswert auf einem Kompromiss zwischen den subjektiven Wertvorstellungen der Parteien beruht, wobei der vom Gutachter ermittelte objektive Wert die Verhandlungsgrundlage bildet». Der gemäss Viel / Bredt / Renard «... vom Gutachter ermittelte objektive Wert ...» ist dann der Arbitriumwert. Der Einigungswert entspricht hingegen dem Preis und ist der bezahlte Unternehmenswert. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Arbitriumwert Ausgangswert und der Einigungswert das Schlussresultat der Verhandlungen von Übergeber und Übernehmer ist.
- Schön, S. 22 f., der dem Verfahren, den Arbitriumwert in der Mitte von höchstem und tiefstem Verkaufswert zu suchen, mit Vorbehalt begegnet und den Einigungswert als arithmetisches Mittel der beiden Extremwerte bezweifelt; S. insbesondere Simonek, S. 105 f.; Viel / Bredt / Renard, S. 30.
- S. zu den beiden Begriffen «Management-Buy-out» und «Employee-Buy-out» u.v. Boemle Max / Stolz Carsten, Unternehmungsfinanzierung, 13. Aufl., Zürich 2002[Boemle / Stolz], S. 514.
- Art. 685b OR. S. u.v. Handkommentar OR, Ulrich Simon, Art. 685b N 1 ff.
- S. Art. 7 Abs. 2 und 6, Art. 23 Abs. 2 Bst. a und Art. 56 Abs. 5 FusG.
- Fachmitteilung 2008, S. 6 f.; Fachmitteilung Nr. 11, S. 5; Helbling, Unternehmensbewertung, S. 49; Schön, S. 22; Simonek, S. 105.
- Gauch P. / Schluep W. / Schmid J. / Rey H., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bände I und II, 8. Aufl., Zürich 2003 [Gauch / Schluep / Schmid / Rey], Band I N 611a ff.; Helbling, Unternehmensbewertung, S. 48; Honsell, S. 38 f.; BSK OR I-Huegenin Jacobs, Art. 19/20 N 1 ff.; Handkommentar OR, Dasser Felix, Art. 19 N 1 ff.; Schön, S. 22.
- Fachmitteilung 2008, S. 6 f.; Fachmitteilung Nr. 11, S. 5; Helbling, Unternehmensbewertung, S. 49; Schön, S. 22.
- Fachmitteilung 2008, S. 6 f.; Fachmitteilung Nr. 11, S. 5; Helbling, Unternehmensbewertung, S. 51; Simonek, S. 105.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 51.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 51.
- S. Art. 7 Abs. 2 und 6, Art. 23 Abs. 2 Bst. a und Art. 56 Abs. 5 FusG, bei denen der wirkliche Wert zwingend ist.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 51; Matschke Manfred Jürgen, Der Argumentationswert der Unternehmung, BFuP 1976 [Matschke], S. 517 ff.
- Unternehmenswertbestimmungsfaktoren sind insbesondere Werttreiber (value drivers) wie Umsatz, direkter Aufwand (Material-, Personalkosten), Investitionen, Reingewinn, Kapitalisierungszinssatz, betriebliche und nichtbetriebliche Vermögen.
- S. zu den Werttreibern Helbling, Unternehmensbewertung, S. 84 und 110, der – gestützt auf Rappaport Alfred, Creating Shareholder Value, 1986 – zwischen operating, investment und financing value drivers unterscheidet, sowie Volkart, Unternehmensbewertung, S. 50 und 152, der die gleichen Werttreiber bezeichnet; Volkart Rudolf, Finanzmanagement, Beiträge zu Theorie und Praxis, 7. Aufl., Band I und Band II, Zürich 1998 [Volkart, Finanzmanagement II], S. 111 zu den Inputgrössenvariationen im Rahmen der Planung bzw. Szenarienrechnungen, der von einer kaum abgrenzbaren Palette von Variablen spricht.
- Da Entscheidungswert und Argumentationswert eine taktische Einheit bilden und insbesondere der Argumentationswert die Kenntnis des eigenen Entscheidungswerts verlangt, sind die Situationen, für die sich der Argumentationswert eignet, im Wesentlichen dieselben wie beim Entscheidungswert.
- S. Art. 7 Abs. 2 und 6, Art. 23 Abs. 2 Bst. a und Art. 56 Abs. 5 FusG, bei denen der wirkliche Wert zwingend ist.
- Es sind dies Umsatz, direkter Aufwand (Material- und Personalkosten), sonstiger Betriebsaufwand, Investitionen, Reingewinn, Kapitalisierungszinssatz, betriebliches und nichtbetriebliches Vermögen usw.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 367 ff.; Volkart, Finanzmanagement II, S. 103 ff. und 226 ff.; Volkart, Unternehmensbewertung, S. 47 ff. zu Free-Cashflow-Projektionen und Datenbestimmung.
- Helbling, Unternehmensbewertung, S. 528 und 752; Volkart Rudolf, Finanzmanagement, Beiträge zu Theorie und Praxis, 7. Aufl., Band I und Band II, Zürich 1998 [Volkart, Corporate Finance], S. 274 und 294 f.; Volkart, Finanzmanagement II, S. 103 ff.; Weilenmann Paul, Planungsrechnung in der Unternehmung, 8. Aufl. [Weilenmann], Zürich 1994, S. 224 ff.