Arbeitgeber aus dem EU/EFTA-Raum müssen künftig für ihre in die Schweiz entsandten Mitarbeiter den Lohn vorgängig melden.
Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU liberalisiert die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Mitarbeiter, die im Auftrag eines Betriebs mit Sitz im EU/EFTA-Raum eine Dienstleistung bis zu maximal 90 Tagen erbringen, sind melde-, aber nicht bewilligungspflichtig.
Ausländische Arbeitgeber sind neu bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben. Diese Angabe soll es den zuständigen Kontrollorganen ermöglichen, arbeitsmarktliche Kontrollen gezielter durchzuführen und Verdachtsfällen auf Lohnunterbietungen nachgehen zu können.
Die erwähnten Änderungen sind per 15. Mai 2013 in Kraft getreten.
(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 17.04.13, www.ejpd.admin.ch)