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Sanierungen von Unternehmen in Schieflage sollen erleichtert werden. Der Nationalrat stimmte der Revision des Konkursrechts zu. Da die Erleichterungen auch auf Kosten der Angestellten gehen, hiess der Rat als Ausgleich eine Sozialplanpflicht gut.

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Die Sozialplanpflicht schreibt konkret vor, dass die betroffenen Unternehmen einen Sozialplan aushandeln müssen, wenn sie mindestens 30 Angestellte entlassen. Kommt kein Plan zustande, kann ein Schiedsgericht einen Plan aufstellen. Der Sozialplan soll die Folgen der Kündigung für die Betroffenen mildern. Gelten wird die Pflicht für Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern. Verknüpft hatte der Bundesrat die Sozialplanpflicht mit einer Erleichterung bei Firmenübernahmen in einer Sanierung. Der Käufer soll die Arbeitsverträge nicht mehr zwingend übernehmen müssen. Die Bestimmung ermögliche mehr Sanierungen. Müssten auch Mitarbeiter von unrentablen Betriebsteilen übernommen werden, könne eine Sanierung scheitern.

Damit mehr Unternehmen saniert statt in den Konkurs geschickt werden, beschloss der Nationalrat zahlreiche weitere Änderungen. Unternehmen, die in Schieflage geraten sind, sollen künftig in Anlehnung an das US-Recht (Chapter 11) in Nachlassverfahren eine Verschnaufpause zur Sanierung erhalten können. Heute mündet ein Nachlassverfahren zwingend in einem Konkurs oder Nachlassvertrag. Diese Verschnaufpause – ein Unternehmen kann in dieser Phase nicht betrieben werden – soll dazu dienen, eine Sanierung zu organisieren. Das kann etwa die Beendigung und Neuverhandlung von Verträgen wie für die Miete von Gebäuden beinhalten oder auch eine Übernahme. Zur Umsetzung dient unter anderem eine provisorische Stundung für maximal vier Monate. Damit sich Unternehmen Verträgen entledigen können, die eine Sanierung verhindern, sollen Dauerschuldverhältnisse wie Mieten oder Leasingverträge während einer Stundung vom Schuldner unter Entschädigung gekündigt werden können.

In den meisten Punkten folgte der Nationalrat Ständerat und Bundesrat. So stimmte er einem Vorschlag der kleinen Kammer zu, dass Verwaltungsräte bei einem Konkurs unter Umständen Boni bis zu fünf Jahre zurück zurückerstatten müssen. Heute gilt dies nur für drei Jahre und nur für Tantiemen. Abgelehnt hat der Nationalrat aber die Abschaffung des Retentionsrechts für Vermieter, die damit bei ausstehenden Zahlungen Gegenstände in einem vermieteten Geschäftsraum pfänden lassen können. Nichts wissen will der Nationalrat davon, dass die Anfechtung von missbräuchlichen Schenkungen und Geschäften kurz vor dem Konkurs erleichtert wird. Der Bundesrat wollte die Beweislast umkehren, wenn nahestehende Personen – Familienmitglieder oder auch Konzerngesellschaften – Vermögenswerte erhalten haben.

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(Jusletter 22.04.13, www.weblaw.ch)

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