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Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit besteht darin, dass keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt werden. Wo eine Erwerbstätigkeit besteht, darf sie nicht den eigentlichen Zweck der Institution bilden. Der kaufmännischen Tätigkeit darf bloss eine blosse Hilfs- und untergeordnete Funktion zukommen. Wenn bei einer solchen «Annex­tätigkeit» nur die Selbstkosten gedeckt werden, ist dies ein Indiz für eine Aktivität, die der Gemeinnützigkeit nicht abträglich ist. Vorliegend betreibt die Stiftung hauptsächlich ihr an einem abgeschiedenen Ort gelegenes Meditations­zentrum. Ein entlegenes Meditationszentrum hat zwangsläufig selbst für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmenden zu sorgen. Wenn sich die Stiftung von den Teilnehmenden die Selbstkosten für Kosten und Logis (nebst einem Anteil für die Verwaltungskosten) vergüten lässt, kann dies allein der Gemeinnützigkeit nicht abträglich sein, steht doch das Meditationszentrum im Vordergrund. Minderbemittelten Kursteilnehmenden wird der «Kurspreis» ganz oder teilweise erlassen. Die Stiftung verfolgt auch keine Selbsthilfezwecke. Ebenso ist das Gebot der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung, das im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen zu beachten ist, nicht verletzt. Die Stiftung weist keine Ertragsüberschüsse aus und hätte selbst bei Fehlen der Steuerbefreiung keine Gewinnsteuern zu entrichten. Die Kapitalsteuerlast ­hätte kaum Auswirkungen auf die Höhe der Kurspreise. Wo – wie in casu – tatsächliche ­Uneigennützigkeit gegeben ist, kann kein wettbewerbsrechtlich problematisches Konkurrenzverhältnis vorliegen.

Art. 56 lit. g DBG; Art. 27 BV; Art. 83 Abs. 1 lit. g StG BE; Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG

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(BGer., 17.08.12 {2C_251/2012}, StE 2012, B 71.63 Nr. 28)

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