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Wer Missstände am Arbeitsplatz meldet, soll künftig besser vor einer Kündigung geschützt werden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Botschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts (OR) zu erarbeiten. Ob der Kündigungsschutz allgemein verbessert werden soll, wird der Bundesrat später entscheiden.

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Arbeitnehmende, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen (sogenannte Whistleblower), setzen sich dem Risiko von Vergeltungsmassnahmen aus. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren. Der Bundesrat will deshalb die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz in einem neuen Artikel im OR festlegen. Demnach verstösst der Arbeitnehmer nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Arbeitgeber in Treu und Glauben Missstände meldet. Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen dagegen ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unternimmt diese Behörde nicht die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme der Gang in die Öffentlichkeit in Betracht. Eine nach einer rechtmässigen Meldung ausgesprochene Kündigung ist missbräuchlich und wird mit maximal sechs Monatslöhnen entschädigt.

Im Rahmen dieses Gesetzgebungsprojekts überprüfte der Bundesrat auch die vorgesehenen Sanktionen für alle Fälle missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigungen. Er gelangte zum Schluss, dass sich der seit 1989 geltende Kündigungsschutz grundsätzlich bewährt habe. Er war allerdings der Auffassung, dass sich in schweren Fällen die vorgesehene Sanktion von maximal sechs Monatslöhnen als zu schwach erweist. Der Bundesrat schlug deshalb im Jahr 2010 in einer zweiten Vernehmlassung namentlich vor, die maximale Entschädigung für missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigungen auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen.

Die zur Diskussion gestellte allgemeine Verbesserung des Kündigungsschutzes wurde äus­serst kontrovers beurteilt. Gestützt auf die Ergebnisse einer Studie und die Diskussionen wird der Bundesrat entscheiden, ob der Kündigungsschutz der Arbeitnehmenden allgemein verbessert werden soll.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 21.11.12, www.ejpd.admin.ch)

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