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Der Bundesrat hat zwei Vernehmlassungsvorlagen verabschiedet. Einerseits sollen die revidierten internationalen Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umgesetzt werden. Anderseits soll mit erweiterten Sorgfaltspflichten verhindert werden, dass Finanzintermediäre in der Schweiz unversteuerte Gelder entgegennehmen. Beide Vernehmlassungen dauern bis zum 15. Juni 2013.

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Der Bundesrat präsentiert Vorschläge zur Verbesserung der Geldwäschereibekämpfung. Damit sollen die im Februar 2012 revidierten Empfehlungen der internationalen «Groupe d’action financière contre le blanchiment des capitaux» (GAFI) umgesetzt werden.

Die schweizerische Geldwäscherei-Regulierung ist bereits heute weitgehend mit den neuen Standards der GAFI vereinbar. Gewisse Anpassungen sind jedoch notwendig.

Die Vorlage sieht folgende Hauptpunkte vor:

  • Einführung einer Meldepflicht für Inhaber- und Namensaktionäre von nicht börsenkotierten Firmen zur Erhöhung der Transparenz von juristischen Personen sowie Ergänzung der Sorgfaltspflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen auch den Anforderungen des Global Forum entsprechen.
  • Identifikationspflicht und risikobasierte Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen im Inland und bei internationalen Organisationen.
  • Einführung einer neuen Vortat zur Geldwäscherei in Form eines qualifizierten Steuerbetrugs im Bereich der direkten Steuern und Ausweitung der bisherigen Vortat im Bereich der indirekten Steuern.
  • Käufe von Immobilien und beweglichen Sachen dürfen nur noch bis zu einem Betrag von 100 000 Franken in bar getätigt werden. Zahlungen höherer Beträge müssen zwingend über einen dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellten Finanzintermediär abgewickelt werden.
  • Die Wirksamkeit des Meldesystems wird erhöht, und die Verfahren für die Finanzintermediäre werden vereinfacht.

Erweiterte Sorgfaltspflichten: Die Sorgfaltspflichten verlangen eine risikobasierte Prüfung, welche die Entgegennahme unversteuerter Vermögenswerte verhindern soll. Dabei werden die wichtigsten Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko im Gesetz verankert. Sie können sich etwa aus dem Wunsch des Kunden nach erhöhter Diskretion oder nach Geldanlagen ergeben, die ohne vernünftige Begründung in komplexen Strukturen getätigt werden sollen. Umgekehrt nennt das Gesetz auch Anhaltspunkte, bei denen der Finanzintermediär von einem verminderten Risiko ausgehen darf, so etwa, wenn zwischen dem Wohnsitzland des Kunden und der Schweiz ein internationales Quellensteuerabkommen besteht. Auch eine glaubwürdig ausgestaltete Selbstdeklaration kann einen wesentlichen Anhaltspunkt für ein steuerkonformes Verhalten darstellen. Details sind in einer von der Aufsichtsbehörde als Mindeststandard anzuerkennenden Selbstregulierung zu regeln. Auf die Einführung einer flächendeckenden Verpflichtung zur Selbstdeklaration möchte der Bundesrat, wie er bereits am 14. Dezember 2012 beschlossen hat, verzichten.

Fördert die risikobasierte Prüfung einen Verdacht auf fehlende Steuerkonformität zutage, so haben Finanzintermediäre künftig die Annahme von Vermögenswerten zu verweigern. Entsteht – etwa wegen verändertem Kundenverhalten – bei einem bereits bestehenden Kunden der begründete Verdacht, dass dessen Vermögenswerte nicht steuerkonform sind, so hat der Finanzintermediär diesen aufzufordern, den Nachweis der Steuerkonformität innert einer den Umständen angemessenen Frist zu erbringen. Gelingt dem Kunden der Nachweis nicht, so ist die Geschäftsbeziehung in letzter Konsequenz aufzulösen.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 27.02.13, www.efd.admin.ch)

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