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Das Fälschen eines E-Mails kann auch dann strafbar sein, wenn es keine elektronische Signatur trägt. Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes wegen Urkundenfälschung bestätigt, der abgeänderte E-Mails an seine Geldgeber verschickte.

Der Verurteilte hatte bei Arbeitskollegen, Militärkameraden, Verwandten und Bekannten über 6 Millionen Franken ausgeliehen. Er verschwieg dabei seine desolate Finanzlage und tischte ihnen eine Geschichte über einen Vertrag um nigerianische Ölpipelines und Raffinerien auf, aus dem ihm noch 21 Millionen Dollar zustünden. Um seine Geldgeber zu täuschen, leitete er ihnen auch E-Mails weiter, die er von Dritten erhalten und deren Inhalt er in seinem Sinne abgeändert hatte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn 2011 unter anderem wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Vor Bundesgericht machte der Betroffene geltend, dass die abgeänderten E-Mails wegen fehlender elektronischer Signatur gar keine Beweisurkunden darstellen würden und somit auch keine Urkundenfälschung vorliegen könne. Das Bundesgericht hat dieser Sicht der Dinge nun aber widersprochen. Laut Gericht ist der Aussteller des E-Mails aus der Absenderadresse und dem Inhalt selber erkennbar. Eine elektronische Sig­natur sei nicht erforderlich. Die Beweiseignung ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass ­E-Mails im regulären Geschäftsverkehr weit verbreitet seien.

Art. 9 und Art. 32 BV; Art. 6 EMRK; Art. 13, Art. 20, Art. 110, Art. 146 und Art. 251 StGB; Art. 6 StPO

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(BGer., 22.10.12 {6B_130/2012}, Jusletter 5.11.12)

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