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Wenn die Hinterlassenenleistung an den überlebenden Lebenspartner davon abhängig ­gemacht wird, dass der Verstorbene während mindestens fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen mit dem Hinterlassenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat («… vivait en ménage commun …»), so ist aufgrund der Gesetzesauslegung damit gemeint, dass das nichtverheiratete Paar ununterbrochen einen gemeinsamen Wohnsitz resp. einen gemeinsamen Haushalt geteilt hat. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Reglemente gegenüber der gesetzlichen Regelung, welche bloss von einer mindestens fünfjährigen Lebensgemeinschaft spricht, restriktivere Bedingungen ausfällen dürfen, so insbesondere die eines effektiven geteilten Haushaltes – objektiv begründete, z.B. berufliche Ausnahmen vorbehalten –, hält das Bundesgericht fest. Solche Bedingungen dürfen nur nicht das Gleichbehandlungsgebot verletzen oder diskriminierend sein.

Art. 20a Abs. 1 BVG

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(BGer., 12.06.12 {9C_403/2011}, SZS 2012, S. 450)

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