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Bisher konnte die Vergütung der im Inland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) angefallenen Mehrwertsteuer jeweils in dem Land beantragt werden, in dem der höhere Steuerbetrag bezahlt wurde. Für ab dem Jahr 2012 bezogene Leistungen ist neu in jedem Land ein separater Vergütungsantrag ein­zureichen, der nur die Mehrwertsteuer auf in diesem Land bezogene Leistungen be­inhaltet. Es ist neu auch für jedes Land ein dort ansässiger separater Steuervertreter zu bestellen. Der Mindestbetrag an zu vergütender Mehrwertsteuer beträgt in jedem Land 500 Franken.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 26.11.12, www.estv.admin.ch)

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