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Die Ersatzerbeneinsetzung besteht in der Ernennung eines eventuellen Erben anstelle der erstberufenen Person für den Fall, dass diese nicht Erbe werden sollte. Die Nacherbeneinsetzung ist durch die Ernennung zweier hintereinander folgender Erben des Erblassers gekennzeichnet (konsekutive Erbfolge). Der Vorerbe wird zwar Eigentümer der Erbschaft, doch trifft ihn die Pflicht zur späteren Auslieferung. Die Auslegung eines Erbvertrags erfolgt nach den üblichen Regeln der Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags. Bei Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist einzig der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres eigenen Verständnisses der letztwilligen Verfügung.

Art. 494, Art. 495, Art. 498 ff., Art. 509 Abs. 1, Art. 487, Art. 488 ff., Art. 486 Abs. 2, Art. 491, Art. 492 und Art. 2 Abs. 1 ZGB; Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 OR; Art. 82 OR

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(BGer., 10.07.14 {2C_242/2014}, StR 2014, S. 804)

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