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Die Frist für das Kündigungsschutzbegehren berechnet sich nach absoluter Empfangstheorie. Der Fristenlauf beginnt, sobald die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Die Verwendung eines alten, vom Kanton erlassenen Formulars macht die Kündigung nicht formnichtig, solange der Mieter damit noch immer gültig orientiert wird, wo und innert welcher Frist er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung verlangen kann.
Art. 273 Abs. 1 OR; Art. 266l Abs. 2 OR i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. d VMWG
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(BGer., 19.05.14 {4A_120/2014}, mp 2014, S. 217)
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