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Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die blosse Vermögensverwaltung beschränkt und die über keine festen, ständigen, der Geschäftstätigkeit dienenden Anlagen oder Einrichtungen am Gesellschaftssitz verfügen, betreiben keine nach kaufmännischer Art geführte Unternehmung. Sie sind nicht als Geschäftsbetrieb im Sinne des DBG bzw. des StG zu qualifizieren, weshalb ihre Erträge bzw. Aktiven nicht ins Ausland ausgeschieden werden können. Der Betriebstättenbegriff gemäss DBA-D schliesst sowohl die Betriebstätte als auch den Geschäftsbetrieb im Sinn des DBG bzw. StG ein. Im Unterschied zum Geschäftsbetrieb nach DBG bzw. StG setzt das DBA-D neben der festen Geschäftseinrichtung für das Vorliegen einer Betriebstätte indessen die blos­se Tätigkeit voraus. Eine geschäftliche Tätigkeit wird dementsprechend nach DBA-D nicht vorausgesetzt. Folglich sind Unternehmen, welche keine kaufmännische Tätigkeit ausüben, wie Vermögensverwaltungsgesellschaften, ebenfalls als Betriebstätten im Sinn von Art. 5 DBA-D zu qualifizieren. Bei der Dreijahresfrist zur Stellung des Antrags auf pauschale Steueranrechnung nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Deren Wiederherstellung ist zulässig, sofern das fristgerechte Handeln des Pflichtigen durch einen Grund verhindert wurde, den er nicht verschuldet hat.

Art. 1, Art. 3, Art. 5, Art. 7, Art. 10, Art. 22 und Art. 24 DBA-D; Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 7 Abs. 1, Art. 49 Abs. 3 und Art. 133 DBG; § 3 Abs. 1, § 5, § 8 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 129 StG ZH

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(VerwGer. ZH, 25.06.14 {SB.2013.00040}, www.vgrzh.ch)

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