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A, geboren 1936, verheiratet mit B (nachfolgend: die Pflichtigen), ist Autor des Buches E, welches im C-Verlag erschienen ist. Die Arbeiten zum Buchprojekt wurden im Sommer 2010 aufgenommen; am 4. November 2012 unterzeichnete der Pflichtige den Verlagsvertrag. Die Vernissage erfolgte im September 2013; seit diesem Zeitpunkt ist das Buch im Handel erhältlich. In der Steuererklärung 2012 machten die Pflichtigen unter dem Titel «weitere Abzüge» vom Einkommen einen Abzug für die Erstellung des Manuskripts bzw. die in diesem Zusammenhang in den Jahren 2010 bis 2012 getätigten Auslagen für Dienstleistungen Dritter geltend. Mit Entscheid vom 11. Okto­ber 2013 wurden die Pflichtigen vom kantonalen Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 eingeschätzt. Gleichentags erging die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2012, worin das steuerbare Einkommen festgesetzt wurde. Dabei liess das kantonale Steueramt von den geltend gemachten Auslagen nur jene zum Abzug zu, die in der Steuerperiode 2012 anfielen, abzüglich eines Privatanteils von 20 % betreffend die Auslagen für Computer und Drucker. Demgegenüber verweigerte es – mangels rechtsgenügenden Nachweises – einen Unterstützungsabzug für die im Ausland lebende Mutter der Ehefrau, ebenso den zusätzlichen Versicherungsprämienabzug. Gegen diesen Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung erhoben die Pflichtigen Einsprache. Mit Auflage vom 14. November 2013 verlangte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen u.a. den Nachweis der Unterstützungszahlungen sowie ein vollständig ausgefülltes Hilfsblatt A betreffend die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns sowie den belegmässigen Nachweis sämtlicher deklarierter bzw. im Einspracheverfahren geltend gemachter Aufwendungen im Zusammenhang mit derselben. Daraufhin reichten die Pflichtigen einen Ordner mit diversen Spesenbelegen ein. Die im Zusammenhang mit dem Unterstützungsabzug ebenfalls eingereichten Unterlagen erwiesen sich als ungenügend, weshalb die Auflage am 20. Januar 2014 gemahnt wurde. Mit Entscheiden vom 3. März 2014 wies das kantonale ­Steueramt die Einsprachen sowohl im Hinblick auf den Unterstützungsabzug als auch in Bezug auf den ­weiteren Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns ab und retournierte die Originalbelege an die Pflichtigen. Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die erstin­stanzliche Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 31. Juli 2014 ab, wobei es das steuerbare Einkommen nach vorgängiger Anhörung der Pflichtigen erhöhte. Im Gegensatz zum kantonalen Steueramt erachtete es die schriftstellerische Tätigkeit des Pflichtigen als Liebhaberei und rechnete den vom kantonalen Steueramt zugelassenen Abzug dem steuerbaren Einkommen hinzu. Mit Beschwerden vom 16. August 2014 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, das steuerbare Einkommen sei unter vollumfänglicher Berücksichtigung des in der Steuer­er­klärung 2012 deklarierten Verlusts aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns festzusetzen. Hingegen verzichteten sie ausdrücklich darauf, den Unterstützungsabzug für die Mutter der Ehefrau beschwerdeweise geltend zu machen. Ferner verlangten sie die Zu­sprechung einer Parteientschädigung.

Laut § 27 Abs. 1 StG ZH sind die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom Einkommen absetzbar. Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG ZH ist insbesondere die Gewinnerzielungsabsicht. Der Pflichtige, der im Rentenalter ein Buch verfasste und es verlegen liess, entfaltete seine schriftstellerische Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht im Rahmen einer selbständigen, gewinnorientierten Erwerbstätigkeit, sondern der Liebhaberei.

Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b DBG; § 18 Abs. 1 und § 27 StG ZH

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(VerwGer. ZH, 22.10.14 {SB.2014.00090 / SB.2014.00091}, www.vgrzh.ch)

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