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Ein Genfer Lehrerpaar machte sich die mangelnde schulische Infrastruktur zunutze und beantragte einen Steuerabzug für das zu beruflichen Zwecken genutzte Zimmer seiner Wohnung. Das Bundesgericht lehnte den Antrag des Ehepaares ab.

Art. 26 DBG; Art. 29 BV; Art. 327a OR; Art. 9 und Art. 73 StHG

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(BGer., 25.09.14 {2C_71/2014}, Jusletter 29.09.14)

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