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Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2015 nicht der Preisentwicklung angepasst werden.

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Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen Zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Renten­alters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt, wie auch jetzt auf den 1. Januar 2015.

Somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der 2. Säule, die seit 2011 laufen, angepasst werden müssen. Dazu wird die Preisentwicklung zwischen September 2011 und 2014 herangezogen. Da der Septemberindex 2014 mit 99,1 (Basis Dezember 2010 = 100) niedriger ist als derjenige von September 2011 (99,7), müssen diese Renten auf den 1. Januar 2015 nicht angepasst werden.

Da die zu berücksichtigenden Preisindizes der Jahre zwischen 2008 und 2012 höher sind als jener von September 2014, müssen auch die älteren Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1. Januar 2015 nicht angepasst werden. Die nächste Anpassung erfolgt frühestens gekoppelt mit der AHV-Renten-Anpassung, also nicht vor dem 1. Januar 2017.

Diejenigen Renten, für die das BVG kei­nen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.

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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 31.10.14, www.bsv.admin.ch)

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